Urteil des Bundesgerichtshofs: S-Bahn-Strecken müssen ausgeschrieben werden
zuletzt aktualisiert: 08.02.2011 - 14:27Karlsruhe (RPO). Das Land Nordrhein-Westfalen muss S-Bahn-Linien öffentlich ausschreiben und darf die Aufträge nicht direkt an die Deutsche Bahn vergeben. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab am Dienstag mit dieser Entscheidung der Privatbahn Abellio Recht, die gegen die Direktvergabe geklagt hatte. Damit müssen Millionen von Bahnkilometern ausgeschrieben werden.
Die Karlsruher Richter urteilten, es gelte auch für S-Bahnen das Wettbewerbsrecht. Damit verwarf der BGH einen Verlängerungsvertrag des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) mit der Deutsche-Bahn-Tochter DB Regio. Der bisherige Vertrag läuft Ende 2018 aus. Die Überprüfung der Verlängerung hatte der Bahn-Wettbewerber Abellio veranlasst, ein Tochterunternehmen der niederländischen Staatsbahnen.
Der VRR hatte 2004 den Schienenverkehr auf DB Regio übertragen. Mehrere Regionalbahnlinien wurden inzwischen aus dem Vertrag herausgelöst und ausgeschrieben. Die elf S-Bahn-Linien zwischen Mönchengladbach und Lünen sollten dagegen laut Vertrag bis Ende 2018 komplett bei DB Regio bleiben.
Nachdem 2006 das Land seine Zuschüsse verringert hatte, gab es Streit um die vertraglich vorgesehene Angebotsreduzierung. Erst im November 2009 kam es zu einer Einigung. Der Änderungsvertrag sieht auch eine Verlängerung des S-Bahn-Betriebs durch DB Regio um fünf Jahre bis Ende 2023 vor.
Abellio wollte sich ab 2019 insbesondere um die S-Bahn-Linie 5 von Dortmund über Witten nach Hagen bemühen. Auf Antrag der Niederländer erklärte die Bezirksregierung Münster den Änderungsvertrag zwischen VRR und DB Regio für unwirksam. Der VRR bestritt, dass Abellio eine solche Überprüfung überhaupt veranlassen konnte.
Der BGH gab nun Abellio recht. Weil 64 Prozent der Kosten des S-Bahn-Betriebs durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sei, gehe es um einen Dienstleistungsauftrag der öffentlichen Hand. Darauf sei nicht vorrangig das Eisenbahngesetz, sondern das neuere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, das eine Überprüfung durch die Vergabekammer der Bezirksregierung vorsieht.
Deren Entscheidung sei auch inhaltlich richtig, urteilte der BGH weiter. Die Vertragsverlängerung komme einer freihändigen Vergabe des Betriebs der S-Bahnen ohne Ausschreibung gleich. Die Möglichkeiten hierfür seien aber schon mit dem ersten Vertrag von 2004 ausgeschöpft worden.
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