Bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs: Schwiegereltern können Geld zurückfordern
VON REINHOLD MICHELS - zuletzt aktualisiert: 05.02.2010 - 08:50Karlsruhe (RP). Schwiegereltern können künftig leichter vermögenswerte Zuwendungen zu Gunsten ihrer Schwiegertochter/ihres Schwiegersohnes zurückverlangen, nachdem die Ehe ihres Kindes geschieden wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer bahnbrechenden Entscheidung seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder aufgegeben.
In der Revisionsentscheidung (XII ZR 189/06) ging es um die Rückforderung eines DM-Betrages von umgerechnet knapp 30.000 Euro. Diesen Betrag hatten die Schwiegereltern ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben. In der Wohnung lebten bis zu ihrer Scheidung der beschenkte Schwiegersohn mit der Tochter der Schenker sowie mit zwei Kindern sechs Jahre lang. Die Wohnung steht im Alleineigentum des beklagten ehemaligen Schwiegersohnes.
Sowohl beim Landgericht Berlin als auch in der Berufungsinstanz – Kammergericht Berlin – war die Klage der Schwiegereltern abgewiesen worden. Der BGH jedoch gab ihnen Recht.
Karlsruhe betrachtet die Geldzuwendung an den Schwiegersohn als Schenkung, deren Geschäftsgrundlage die Ehe gewesen sei. Zuwendungen dieser Art erfüllten alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig, dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme.
Scheitert die Ehe, ist laut BGH eine Rückforderung der Schenkung selbst dann möglich, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ist das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen, kommt nur eine teilweise Rückforderung in Betracht.
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