Entscheidung des Bundesgerichtshofs Ritter Sport behält sein Quadrat-Patent

Karlsruhe · Quadratische Schokoladen-Tafeln bleiben vorerst ausschließlich dem Süßwaren-Hersteller Ritter vorbehalten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Auch Dextro Energy hat in einem Markenrechtsstreit einen Sieg errungen.

 Schokolade von "Ritter Sport" und Traubenzucker von "Dextro Energy".

Schokolade von "Ritter Sport" und Traubenzucker von "Dextro Energy".

Foto: dpa, ssd pil

Das Unternehmen Ritter erzielte damit im Kampf um das Alleinstellungsmerkmal einen Etappensieg gegen den Rivalen Milka.

Die beiden Unternehmen hatten sich jeweils eine dreidimensionale Marke schützen lassen: Der Schokoladenhersteller für die Form der Verpackung seiner quadratischen Tafeln, Dextro Energy für die Form des Traubenzuckers selbst.

Die BGH-Richter entschieden, dass sich die charakteristische Form der "Ritter Sport" durchaus als Marke schützen lasse. Der Konkurrent Kraft Foods (heute Mondelez), der seine Milka-Schokolade in rechteckiger Form verkauft, hatte die Löschung des Quadrates als geschütztes Markenzeichen gefordert - und damit vor dem Bundespatentgericht in München vor knapp einem Jahr zunächst Erfolg.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts haben die quadratischen Formen der Ritter Sport Schokolade eine technische Funktion. Sie erleichterten etwa Transport, Lagerung oder Portionierung. Technische Funktionen seien laut Gesetz aber nicht schutzfähig.

Der BGH sah das aber anders. Er hob in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen die Löschungsverfügungen des Bundespatentgerichts auf und verwies die Fälle zur weiteren Sachaufklärung an das Gericht in München zurück. (Az.: I ZB 105/16 und 106/16)

"Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade", hieß es in der Begründung. Ausgeschlossen sei der Markenschutz nur dann, wenn die Form durch die Ware selbst bedingt sei. Das sei aber hier nicht der Fall.

Der Milka-Hersteller hatte argumentiert, dass die Ritter-Sport-Tafeln praktisch nur deshalb als Quadrate verpackt und verkauft würden, weil das bei Schokoladen normal sei.

Ähnlich gelagert sieht der BGH den Fall beim Traubenzucker "Dextro Energy". Auch die quadratischen, eingekerbten und an den Ecken abgerundeten Stücke genössen grundsätzlich Markenschutz.

Zwar hätten die Form und die Kerben hier nur praktische Gründe - nämlich dass sich der Traubenzucker leichter einstecken und auseinanderbrechen lasse -, nicht aber die Ecken und Kanten.

Auch hier hatte das Bundespatentgericht gegen Dextro Energy entschieden und muss sich nun nochmals mit dem Fall befassen. (AZ: I ZB 3/17 und 4/17)

(ate/reu/afp/dpa)
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