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Experten geben Tipps: Wie Erben steuerfrei bleibt

VON SILKE FREDRICH FASST DIE LESERFRAGEN ZUSAMMEN - zuletzt aktualisiert: 20.11.2008 - 18:33

Düsseldorf (RP). Die Reform der Erbschaftsteuer wirft viele Fragen auf. Viele Leser wollten gestern von unseren Rechtsexperten wissen, wie sie ihr Einfamilienhaus vor der Steuer retten können und wie sich sparen lässt. Experten geben Antworten.

Vor einigen Wochen ist ein Verwandter gestorben, eine Erbengemeinschaft ist sich jedoch nicht einig. Da nun die Erbschaft-Steuerreform beschlossene Sache ist, welches Recht gilt jetzt?

Antwort Die Erbschaft-Steuerreform tritt 2009 in Kraft. Für den Erbfall bedeutet dies: Wer bis 31. Dezember stirbt, für dessen Erben wird das alte Erbschaft-Steuerrecht angewendet.

Wenn eine Immobilie zu vererben ist, muss der Erbe bis dann zwingend bis zu zehn Jahren selbst in dem Haus wohnen, damit es steuerfrei bleibt?

Antwort Wenn der Wert des Hauses innerhalb des Freibetrages liegt, muss das Haus vom überlebenden Erben für die Steuerfreiheit nicht bewohnt werden. Wenn das Haus zusammen mit dem Gesamterbe (Geld, Wertgegenstände) allerdings den Freibetrag überschreitet, lässt sich das Haus nur steuerfrei übertragen, wenn der Erbe dort zehn Jahre selbst wohnen bleibt. Eine weitere Einschränkung ist, dass die Steuerfreiheit auch nur bis zu einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern gilt.

Wie hoch sind überhaupt die Freibeträge?

Antwort Die Freibeträge liegen künftig pro Kind bei 400.000 Euro, für Ehegatten bei 500.000 Euro.

Was heißt das dann konkret? Wann ist jemand überhaupt von der Erbschaftsteuer betroffen?

Antwort Eine Familie mit drei Kindern beispielsweise kann insgesamt eine Erbmasse von 2,4 Millionen Euro übertragen, ohne Erbschaftsteuer zu zahlen. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser greift jeweils beim Tod eines Elternteils.

Was ist, wenn beide Eltern gleichzeitig ums Leben kommen. Gelten die Freibeträge dann doppelt?

Antwort Ja. Auch bei einem gleichzeitigen Sterben beider Ehegatten gelten die Freibeträge jeweils pro Elternteil und pro Kind.

Wie funktioniert eine Steueroptimierung beim so genannten Berliner Testament?

Antwort Beim Berliner Testament ist der Ehegatte trotz Kindern automatisch Alleinerbe. Es gibt keine klassische Erbgemeinschaft. In diesem Fall werden die Freibeträge des Kindes nicht genutzt. Um diese nicht verpuffen zu lassen, können Kinder durch so genannte Vermächtnisse begünstigt werden. So können sie beispielsweise Bargeldbeträge oder Häuser erhalten.

Ist eine Übertragung einer privat genutzten Immobilie ab 2009 teurer?

Antwort Grundsätzlich ja. Anders verhält es sich im Falle von Nießbrauch (Wohnrecht). Ein Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich nach neuem Recht stärker steuermindernd aus, als derzeit.

Fällt bei einer gemeinsamen Immobilie im Erbfall der Miteigentumsanteil auch mit in die Steuerberechnung?

Antwort Ja. Es sei, denn der Ehegatte bleibt zehn Jahre in dem Haus selber wohnen. Im Einzelfall kann es sich für Ehegatten lohnen, Familienwohneigentum noch zum derzeit geltenden Recht auf den Ehegatten zu übertragen. Das ist steuerfrei.

Wie sieht der Erbfall einer Immobile bei entfernten Verwandten aus?

Antwort In diesem Fall fällt die Steuerlast an. Bei einer Adoption eines Kindes etwa ist auch eine steuerfreie Übertragung möglich.

Welche Freibeträge gelten bei nichtehelichen Gemeinschaften?

Antwort Bei Lebensgefährten greifen geringere Freibeträge als bei Ehegatten. Sie liegen derzeit noch bei 5200 Euro, ab dem kommenden Jahr liegen diese bei 20.000 Euro.

Und wie ist es bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften?

Antwort Bei den so genannten eingetragenen Lebenspartnerschaften gelten nach neuem Recht die gleichen Freibeträge wie bei ehelichen Gemeinschaften, also 500.000 Euro, allerdings sind die Steuersätze deutlich schlechter.

Lassen sich nicht auch Steuern sparen,wenn Erben das übertragene Geld direkt ausgeben?

Antwort Nein. Geld unterliegt immer der Erbschaft-Steuer abzüglich des persönlichen Freibetrages. Das gilt auch, auch wenn Erben es innerhalb eines Tages ausgeben.

Sind selbst genutzte Ferienwohnungen im Ausland im Erbfall ebenfalls steuerfrei?

Antwort Nein, weil Ferienwohnungen keine Eigenheime sind und daher auch nicht so behandelt werden. Sie fließen somit in die Gesamtberechnung der Erbmasse ein. Dann werden die Freibeträge abgezogen, der Restbetrag unterliegt dann der Steuerpflicht. Wenn Eigenheime im EU-Ausland liegen, werden sie berechnet, wie bei der Steuergesetzgebung in Deutschland.


 
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