Erfurt Urteil: DRK-Schwestern verlieren Sonderstatus

Erfurt · Laut Bundesarbeitsgericht gelten viele Schwestern nun als Leiharbeiterinnen und müssen fest angestellt werden.

Die 25.000 Schwestern des Deutschen Roten Kreuz (DRK) haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ihren arbeitsrechtlichen Sonderstatus verloren. Sie gelten damit als Leiharbeiterinnen, wenn sie von den bundesweit 33 Schwesternschaften in Kliniken und Krankenhäuser außerhalb der DRK-Organisation eingesetzt werden.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der den Sonderstatus der Schwestern nicht anerkannte, änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung.

Bisher galten die DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder, nun als Arbeitnehmer. Damit fallen sie unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Einsatzdauer begrenzt. Für den Präzedenzfall sorgte eine Klage der Ruhrlandklinik in Essen, die Rotkreuzschwestern beschäftigt. Die Gewerkschaft Verdi begrüßte die Entscheidung. Sie erwartet, dass ihre dauerhafte Ausleihe an Krankenhäuser außerhalb des deutschen Roten Kreuzes nun beendet wird. "DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt oder noch besser in diese Betriebe übernommen werden", erklärte Verdi-Bundesvorstand Sylvia Bühler. Das heißt, sie würden künftig Angestellte der Kliniken werden. Nach dem neuen Zeitarbeitsgesetz, das Anfang April in Kraft tritt, ist der Einsatz von Leiharbeitern auf maximal 18 Monate begrenzt. Wegen der Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung für die Schwesternschaften und die Patientenbetreuung verständigten sich DRK und Bundesarbeitsministerium Ende vergangener Woche auf eine Sonderregelung zur Einsatzdauer der Schwestern. Damit sie zeitlich nicht begrenzt werden muss, soll das DRK-Gesetz ergänzt werden, heißt es in einer Mitteilung. Das kritisierte Bühler als abwegig und nicht konform mit EU-Recht.

Im konkreten Fall hatte die Essener Klinik gegen ihren Betriebsrat geklagt, der 2012 seine Zustimmung zur dauerhaften Beschäftigung einer DRK-Schwester im Pflegedienst verweigert hatte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klinik gewann in den ersten beiden Instanzen, verlor aber vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. "Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert", entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Es handele sich im Essener Fall um Arbeitnehmerüberlassung.

(dpa)
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