Karlsruhe Urteil: Wer umzieht, kann nicht sofort beim Fitness-Studio kündigen

Karlsruhe · Ein Umzug ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages mit dem Fitness-Studio. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden. Im Gegensatz zu Schwangerschaft und schweren Erkrankungen sei ein Umzug kein Grund für die sofortige Kündigung, so der BGH. "Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar", heißt es in einer ersten Begründung.

Konkret verhandelt wurde ein Fall aus Hannover (Az.: XII ZR 62/15), bei dem der Kunde eines Fitness-Studios, nachdem er als Zeitsoldat immer wieder seinen Wohnort wechseln musste, außerhalb der Kündigungsfrist den Vertrag mit seinem Studio kündigte und nicht mehr die Beiträge dafür zahlte. Sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht Hannover forderte die Betreiberin des Studios im Anschluss die ausstehenden 720 Euro Beitrag ein - und erhielt, nachdem die beiden Instanzen unterschiedlich geurteilt hatten, nun Recht.

Verbraucherschützer sehen das Urteil kritisch: " Auf den ersten Blick ist die Entscheidung des Gerichtes aus unserer Sicht nicht per se verständlich. Aber man muss abwarten, wie die Begründung des BGH im Einzelnen lauten wird und welche Aspekte er in seiner Abwägung berücksichtigt hat", sagt Julia Schmitz von der Verbraucherzentrale NRW. Verbraucher sollten sich vor Abschluss eines Vertrages über alle Konditionen informieren. "Man sollte sich Verträge genau durchlesen und sich auch selbst hinterfragen: Ist man sich sicher, dass man das Studio während der gesamten Vertragslaufzeit nutzen wird?" Hilfreich könnte eine Probezeit sein, die man mit dem Studio vereinbart.

Eine genaue Abwägung vor Vertragsabschluss empfiehlt auch der Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen. Das Urteil begrüßt man jedoch: Der Kunde entscheide sich eigeninitiativ für einen Wohnortwechsel und habe damit kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung, meint Sprecher Dustin Tusch. "Auch der Zeitsoldat, der von seinem Arbeitgeber, das heißt fremdbestimmt, abkommandiert wurde, muss die Vertragslaufzeit mit der individuellen Lebensplanung in diesem Zeitraum abgleichen."

(lai)
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