Düsseldorf Versteigerung: Haus als Schnäppchen

Düsseldorf · Was Immobilienkäufer bei Zwangsversteigerungen beachten müssen.

Zwangsversteigerungen sind für viele Anfänger im Immobiliengeschäft ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei kann jeder an einer Versteigerung als Bieter teilnehmen. Für den Erwerber gibt es viele Chancen – aber auch handfeste Fallstricke. Hier einige wichtige Antworten zu Zwangsversteigerungen:

Was sind die Vorteile gegenüber einem normalen Immobilienkauf?

In der Regel können Erwerber bei einer Zwangsversteigerung die übliche Maklerprovision zwischen drei und sechs Prozent umgehen. Bei Versteigerungsobjekten liegt außerdem stets ein Wertgutachten eines neutralen Sachverständigen, zum Beispiel eines Architekten, vor, ohne dass hierfür Kosten für den Käufer entstehen. Bei frei erworbenen Immobilien ist das die Ausnahme. Ersteigerungsobjekte werden normalerweise lastenfrei veräußert, also ohne Alt-Schulden der Vor-Eigentümer. Der Vorteil gegenüber einem Neubau ist auch, dass der Erwerber nicht über einen langen Zeitraum hinweg die Kosten für Finanzierung der neuen und Miete der alten Wohnung tragen muss.

Was sind die größten Risiken?

Es gibt keine Gewährleistung für die ersteigerte Immobilie. Die Erwerber haben also keinerlei Ansprüche etwa wegen Baumängeln oder sonstigen Mängeln, wie zum Beispiel Altlasten oder Gift auf dem Grundstück. Gelegentlich kommt es vor, dass Wohnungen nicht besichtigt werden können, weil es Ärger mit dem Alt-Schuldner gibt. In Ausnahmefällen kann es Probleme bei der Räumung des Objektes geben.

Wie erfahren Interessierte von Zwangsversteigerungen?

Einige Wochen vor dem ersten Versteigerungstermin schalten die örtlichen Amtsgerichte Anzeigen in den regionalen Tageszeitungen, um auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen. Grobe Informationen über die Versteigerungsobjekte gibt es bereits deutlich früher im Staatsanzeiger des betreffenden Bundeslandes.

Welche Bedeutung hat der so genannte Verkehrswert?

Das Gericht legt diesen Wert nach dem Sachverständigengutachten fest. An ihm werden die so genannte Fünf-Zehntel- und die Sieben-Zehntel-Grenze ausgerichtet. Sie besagen, dass wenn weniger als die Hälfte des Verkehrswertes geboten wird, das Gericht dieses Gebot ablehnen muss. Bei einem Gebot von 70 Prozent kann der Zuschlag auf Antrag der Gläubiger versagt werden. In beiden Fällen setzt das Gericht einen neuen Termin fest.

Wann wird der Zuschlag erteilt?

Wenn das letzte Höchstgebot nicht mehr überboten wird und die Mindestzeit von 30 Minuten für die Bietstunde verstrichen ist, verkündet der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung. Nun kann dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt werden.

Wann muss gezahlt werden?

Zehn Prozent des abgegebenen Gebotes werden sofort als Sicherheit gezahlt, der Rest wird binnen vier bis sechs Wochen fällig.

(RP)
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