Düsseldorf Was Gerichte zum Thema Rente entschieden haben

Düsseldorf · Die gesetzliche Rente ist für jeden die Grundlage seiner Altersbezüge und damit ein Fall, in dem sich das Streiten lohnen kann. Auch Gerichte haben sich damit schon beschäftigt. Hier eine Auswahl von Entscheidungen:

Berechnungsfehler Auch wenn ein Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung einer Rente einen Fehler gemacht hat, der erst spät entdeckt wird, braucht er nur für vier Jahre rückwirkend die Nachzahlung zu leisten. Das Bundessozialgericht bestätigte diese gesetzliche Regelung zum "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" ausdrücklich im Fall einer Falschberatung - bezogen auf eine Erziehungsrente. Die Klägerin hatte wegen des Fehlers fünf Jahresrenten verloren (BSG, B 13 R 23/13 R).

Freiwillige Beträge Hat eine Frau insgesamt nur 56 Monate durch Beitragszahlungen beziehungsweise Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto, so können ihre Kinder Jahre später nicht durch die nachträgliche "freiwillige" Beitragszahlung für vier Monate rückwirkend einen Rentenanspruch für ihre verstorbene Mutter erreichen. Im konkreten Fall wollten sie dadurch noch Rentenansprüche als "Erbe" geltend machen. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen spätestens bis zum 31. März des Jahres für das Vorjahr entrichtet werden. (BSG, B 12 R 12/11 R)

Rentenpfändung Wurde eine Hinterbliebenenrente zum Teil zu Unrecht gezahlt, weil Einkommen nicht angegeben worden war, so kann wegen der Rückzahlungspflicht von der zugebilligten eigenen Rente unter Umständen die Hälfte einbehalten werden. Die übliche Pfändungsfreigrenze ist dabei nicht zu berücksichtigen. Es darf allerdings durch eine solche Anrechnung keine Hilfebedürftigkeit (mit Anspruch auf Leistungen gegen das Sozialamt) entstehen. Dass der Betroffene (vorerst) keine Rücklagen für seine Beerdigung mehr bilden kann, spielt keine Rolle. (SG Karlsruhe, S 17 R 4360/13)

Waisenrente Auch Stiefkinder können Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Haushalt des Stiefvaters lebten, als er starb. Die zuständige Rentenversicherung hatte das angezweifelt, weil der Stiefvater kurz vorher seine Wohnadresse geändert hatte und nun angeblich bei seinen Eltern wohnte. Das war aber nur ein Täuschungsversuch gegenüber seinen zahlreichen Schuldnern. Die Rentenversicherung durfte diesen Trick indes nicht sanktionieren und muss dem Stiefkind eine Halbwaisenrente zahlen. (SG Mainz, S 13 R 526/09)

Rentenbeiträge Auch Eltern von vier Kindern haben keinen Anspruch darauf, dass sie geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen als kinderlose Versicherte. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde ferner der Antrag dieser Eltern abgelehnt, ihnen bei den Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung den "Elternrabatt" von 0,25 Prozentpunkten nicht pauschal, sondern "pro Kind" zu gewähren. (LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 4983/10)

(bü)
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