Ratgeber Pfändungsfreigrenzen Was Schuldnern zum Leben bleiben muss

Ein Alleinstehender kann im Monat 1073,88 Euro für sich behalten, auch wenn er hohe Schulden zurückzahlen müsste.

Düsseldorf Lohn und Gehalt sind pfändbar, genau wie Arbeitslosengeld, Rente und andere Sozialleistungen. Doch in echte Not sollten Schuldner nicht geraten. Dafür sollen die Pfändungsfreigrenzen sorgen. Zum 1. Juli 2015 wurden sie turnusgemäß erhöht - um 2,76 Prozent. Zuletzt waren die Freigrenzen 2013 angepasst worden.

Die Pfändungsfreigrenzen sollen Schuldner vor einer "Kahlpfändung" schützen. Egal, ob es sich um Gehaltsempfänger, Selbstständige, Arbeitslose oder Rentner handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel ihnen zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird zunächst nach den Tabellen zu Paragraf 850c der Zivilprozessordnung bestimmt.

Wie viel Schuldnern mindestens vom Einkommen bleiben muss, hängt von der Höhe ihres Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die sie unterhaltspflichtig sind (siehe Tabelle). Nach den zum 1. Juli 2015 einheitlich um 2,76 Prozent erhöhten Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise einem Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1073,88 Euro bleiben. Das sind 28,84 Euro mehr als zuvor.

Dieses Nettoeinkommen ist unpfändbar bei Alleinstehenden bis 1.073,88 Euro. Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person sind 1.478,04 Euro frei, bei Unterhalt für zwei Menschen sind es 1.703,21 Euro bei drei Personen 1.928,38 Euro, bei vier 2.153,55 Euro.

Auch vom Nettoeinkommen, das über diese Beträge hinausgeht, dürfen Schuldner einen Teil behalten. Dazu ein Beispiel: Ein Alleinstehender hat ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro. Damit übersteigt dieses die für ihn maßgebliche Pfändungsfreigrenze (1.073,88 Euro) um 126,12 Euro. 70 Prozent dieses Betrages muss er an seine Gläubiger abgeben. Das sind in diesem Fall genau 88,28 Euro. Ihm bleiben also 1.111,72 Euro.

Der Satz von 70 Prozent gilt nur für Alleinstehende. Die Grundregel lautet: Wer für weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf mehr behalten. Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich 2.500 Euro netto verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des Betrages, der die Pfändungsfreigrenze (hier: 1.928,38 Euro) übersteigt, an seine Gläubiger abführen. Das sind in diesem Fall 30 Prozent von 571,62 Euro, also monatlich 171,49 Euro.

Eigentlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Pfändungsfreigrenzen im zweijährigen Turnus angepasst werden müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn zuvor der steuerliche Grundfreibetrag erhöht worden ist. Da dieser 2015 gegenüber 2013 um 2,76 Prozent auf 8.354 Euro gestiegen ist, wurden im Juli auch die Pfändungsfreibeträge entsprechend angehoben.

Neue Beträge bei den Pfändungsfreigrenzen werden bei laufenden Pfändungsfällen in der Regel automatisch und ohne Antrag berücksichtigt - auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Leistungen an Rentner und Arbeitslose.

Selbst aktiv werden müssen Schuldner allerdings immer dann, wenn das Vollstreckungsgericht vor dem 1. Juli 2015 auf Antrag der Schuldner einen konkreten pfändungsfreien Betrag errechnet hat, der von den pfändungsfreien Standardwerten abweicht. Denn diese Beträge werden nicht automatisch angepasst. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die erfolgreich beantragt haben, dass ihnen von ihrem Einkommen mehr bleiben muss, weil sie wegen einer weiten Fahrt zur Arbeit hohe Werbungskosten haben. Sie müssen eine Anpassung der festgesetzten Beträge beantragen. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch dann, wenn jemand eine besondere Diät einhalten muss oder aus anderen Gründen unabwendbare Ausgaben hat.

Entsprechende Anträge stellt man bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts. In der Regel haben diese Stellen vormittags geöffnet. Deren Dienste können kostenlos in Anspruch genommen werden.

Übrigens: Auch bei Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) müssen die Banken die pfändungsfreien Beträge berücksichtigen inklusive Freibeträgen für Unterhalt.

(RP)
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