Für unter 55-Jährige, die arbeitslos werden, verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf höchstens zwölf Monate.
Für ältere Arbeitnehmer wird die Bezugsdauer auf maximal 18 Monate begrenzt, bislang lag die Höchstbezugsdauer bei 32 Monaten.
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmer zudem künftig generell innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt zwölf Monaten nachweisen.
Bislang geltende Ausnahmeregelungen für Saisonarbeiter, Wehr- und Zivildienstleistende werden abgeschafft.
Wenn der Arbeitslose Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind.
Sperrzeiten werden dann verhängt, wenn der Arbeitslose eine ihm zumutbare Arbeit ablehnt.
Wehrdienstleistende müssen sich künftig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Damit wird sichergestellt, dass sie trotz der Änderungen bei der Anwartschaft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben können.
Das gilt gleichfalls für Zivildienstleistende.
Menschen, die wegen der Pflege ihrer Angehörigen oder wegen Selbständigkeit nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten die Möglichkeit, sich auf Antrag weiter in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.
Mit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes entfällt auch die Erstattungspflicht der Arbeitgeber. Bisher mussten sie das Arbeitslosengeld sowie Sozialbeiträge erstatten, ...
... wenn ein langjährig beschäftigter, älterer Arbeitnehmer entlassen wurde.