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Vom Schreckgespenst Hartz IV haben sich nicht alle Empfänger beeindrucken lassen und den deutschen Gerichten eine wahre Klageflut beschert. Die ersten Urteile zeigen, was sich Hartz-IV-Empfänger nicht gefallen lassen müssen.
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Hausbesuche
Dem Besuch von der Arbeitsagentur oder der Kommune muss der Hartz-IV-Empfänger nicht immer die Tür öffnen. Hegt die Behörde nur einen vagen Verdacht gegen die Angaben des Empfängers, ist seine Wohnung für sie tabu. Wird der Besuch verweigert, dürfen die Leistungen nicht gekürzt werden. Nur berechtigte Zweifel rechtfertigen einen Hausbesuch der Behörden.
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Bedarfsgemeinschaft
Ab wann ist ein Paar eine "eheähnliche Gemeinschaft"? Eine gemeinsame Wohnung als Nachweis reicht nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bei Paaren, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, nicht aus. Empfänger mit einem erwerbstätigen Partner verlieren in diesem Fall nicht ihren Anspruch auf ALG II.
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Wohngeld für ALG-II-Empfänger
ALG-II-Empfänger haben grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Miet- und Heizkosten für eine angemessene Wohnung. Die Behörde muss dabei allerdings den öffentlichen Wohnungsmarkt im Auge haben und nicht einfach nach dem Wohngeldgesetz die Höhe der Kosten bestimmen.
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Ein-Euro-Job
Nicht alles ist zumutbar. Langzeitarbeitslose müssen einen Ein-Euro-Job nur annehmen, wenn dieser sinnvoll ist und die Hartz-IV-Behörde Inhalt und Umfang der Arbeit genau regelt. Andernfalls dürfen ALG-II-Empfänger die Beschäftigung ablehnen, ohne dass ihnen die Leistungen gekürzt werden. Vor dem Sozialgericht Berlin hatte sich ein 24-Jähriger über sinnlose Reinigungs- und Büroarbeiten beschwert und Recht bekommen.
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Existenzgründungszuschuss
Entscheidet sich ein ALG-II-Empfänger, sich mit Hilfe eines Existenzgründungszuschusses von der Arbeitsagentur selbstständig zu machen, darf dieser Zuschuss nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden. Sie zählt als zweckbestimmte Einnahme.
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Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage darf nicht auf das ALG II angerechnet werden. Sie diene ausschließlich der Förderung von Wohneigentum und nicht dem Lebensunterhalt, so das Landessozialgericht in Hamburg.
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Höhe des ALG-II-Regelsatzes
Am Regelsatz für Hartz-IV-Empfänger gibt es nichts zu rütteln. Das Berliner Sozialgericht urteilte, die Höhe sei zwar knapp bemessen, ermögliche aber die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben.
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Medizinische Grundversorgung
Chronisch Kranke, die auf Grund ihrer Krankheit monatliche Mehrausgaben haben, können diese Kosten von der Bundesagentur übernehmen lassen. Das Sozialgericht Lüneburg urteilte, dass die Mehrausgaben (im konkreten Fall 240 Euro im Monat) übernommen werden müssen, auch wenn es dazu keine Regelung im Sozialgesetzbuch gibt. Sonst sei das Existenzminimum nicht gesichert.