Düsseldorf Weniger Heizkosten dank günstigem Öl

Düsseldorf · Mieter mit Ölheizungen können sich auf Rückzahlungen bei den Nebenkosten freuen. Die Abrechnung der Kosten hat aber auch ihre Tücken - jede zweite ist laut Experten fehlerhaft.

Düsseldorf: Weniger Heizkosten dank günstigem Öl
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Zugegeben, es klingt ein wenig paradox, was Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, über den Winter 2015 und seine Auswirkungen auf die Heizkosten erzählt: "Verglichen mit dem Vorjahr war 2015 ein kälteres Jahr. Das heißt, dass mehr geheizt werden musste", sagt er. Verglichen mit 2014 mussten Haushalte mit einer Ölheizung allerdings im vergangenen Jahr 15 bis 20 Prozent weniger für Heizung und warmes Wasser ausgeben, so die Einschätzung des Mieterbundes. Grund: Der Preis für das Heizöl ist immer weiter gesunken.

Und das gereicht jetzt vor allem Verbrauchern, die zur Miete wohnen, zum Vorteil: Sie können, wenn sie mit Öl geheizt haben, auf eine Rückzahlung bei der Nebenkostenabrechnung hoffen, ist man beim Mieterbund überzeugt. Das betrifft nicht wenige Verbraucher: Denn gut jeder vierte deutsche Haushalt heizt derzeit noch mit Öl - und das war in den vergangenen Monaten so günstig wie seit zehn Jahren nicht mehr. "Vergangenes Jahr war das Heizöl im Schnitt rund 25 Prozent günstiger als im Vorjahr", rechnet Ulrich Ropertz vor.

Grund für diese niedrigen Preise ist derweil vor allem der Preisverfall beim Rohöl: So ist beispielsweise das Öl-Angebot vor allem aus den für den Markt so wichtigen Opec-Staaten so groß wie nie. Mehr noch: Viele Staaten haben ihre Produktion sogar angekurbelt und drücken damit den Preis, allen voran Saudi-Arabien, aber auch der Iran. In den USA wird zudem immer mehr Erdöl immer schneller durch Fracking gewonnen. Das alles sorgt dafür, dass insgesamt immer mehr Öl auf den Markt kommt - und entsprechend billiger für die Abnehmer wird.

Das freut nicht nur Autofahrer, die immer wieder von daraus resultierenden niedrigen Spritpreisen profitieren, sondern eben auch die Abnehmer von Heizöl. Ein paar Zahlen: Im Juni 2014 kostete der Brennstoff laut Energie Informationsdienst im Schnitt bei einer Abnahme von 3000 Litern in Deutschland 84,20 Euro je 100 Liter. Im vergangenen Jahr betrug der durchschnittliche Preis im selben Zeitraum für 3000 Liter 67,05 Euro je 100 Liter. Und für diese Woche hat der Informationsdienst einen Preis von 54,30 Euro je 100 Liter bei gleicher Abnahme angegeben. Der Preis sinkt somit weiter. Ob sich das dann auch auf die Nebenkostenabrechnung für 2016 positiv auswirken wird, bleibt jedoch abzuwarten. "Der Ölpreis ist ja nur ein Faktor der Kosten. Es kommt auch auf die Witterungsverhältnisse und das Heizverhalten jedes Einzelnen an", sagt Ulrich Ropertz. Eine Prognose für 2016 könne man kaum abgeben.

Ist die Nebenkostenabrechnung für 2015 erst einmal im Briefkasten angekommen - und das kann je nach Belieben des Vermieters auch erst am 31. Dezember der Fall sein - gilt es für Mieter einiges zu beachten. "Jede zweite Abrechnung ist falsch", sagt Ropertz. Gründe seien Nachlässigkeit, Unkenntnis oder auch schon einmal der böse Wille eines Vermieters. Es lohnt daher der strenge prüfende Blick auf die Rechnung - immer im Vergleich mit dem Kostenspiegel mit Schätzwerten, der etwa auf den Internetseiten des Mieterbundes zu finden ist.

Ebenfalls ein Problem bei der Abrechnung: Nicht immer kommt der Vermieter seinen Pflichten zur Rückzahlung nach - oder er tut es nur sehr langsam. Geschieht dies, hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen - dabei müssen jedoch einige Regeln beachtet werden.

So ist es grundsätzlich bei jedem Vertrag möglich, eigene Forderungen mit den Forderungen des Vertragspartners zu verrechnen. In der jeweiligen Höhe gilt dann die Forderung des anderen als beglichen. Auch bei einem Mietvertrag ist das erlaubt. Angenommen, die Nebenkostenabrechnung hat ein Guthaben des Mieters von rund 200 Euro ergeben. Sein Anspruch darauf ist ohne Zweifel, da ihn der Vermieter selber ausgerechnet hat. Dieser überweist aber nicht. In so einem Fall kann sich der Mieter per "Aufrechnung" holen, was ihm zusteht. Er kürzt die Miete einmalig um 200 Euro und macht auf der Überweisung einen Vermerk. "Der Vermieter muss sich das gefallen lassen", sagt Rechtsanwältin Katia Genkin. "Sollte er deswegen klagen oder kündigen, würde er einen Prozess mit Pauken und Trompeten verlieren."

Da dieses Druckmittel manchen Vermietern nicht behagt, wollen sie im Mietvertrag das Aufrechnungsrecht ausschließen. Das ist aber nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass der Mieter immer seine Forderung aufrechnen darf. "Das Aufrechnungsrecht des Mieters darf lediglich eingeschränkt werden", sagt Genkin. Einerseits ist es zulässig, dass der Vermieter eine Ankündigung von mindestens einem Monat vorher verlangt. Andererseits kann der Aufrechnungsanspruch auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen begrenzt werden. Wurde eine solche Klausel vereinbart, dürfte der Mieter nicht aufrechnen, wenn er mit dem Vermieter noch über den Anspruch streitet, sei es gerichtlich oder außergerichtlich.

(RP)
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