Straßburg Wenn Konfessionslose Kirchensteuer zahlen müssen

Straßburg · Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere Klagen gegen die deutsche Kirchensteuer zurückgewiesen. Die Religionsfreiheit sei zwar eingeschränkt, aber nicht verletzt worden, urteilte der Gerichtshof. Es ging um einen konfessionslosen Mann, der wegen der Kirchenzugehörigkeit seiner Frau eine höhere Steuerschuld hatte. Weitere Klagen erklärte das Gericht für unzulässig und argumentierte, dass die Betroffenen aus der Kirche austreten könnten.

In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und damit kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige Partner nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das sogenannte besondere Kirchgeld erhoben. Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Für die Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer wurde dabei das Einkommen beider Partner berücksichtigt, da sie sich für eine gemeinsame Veranlagung (Ehegatten-Splitting) entscheiden haben.

Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig zurück. Die Steuer werde von den Kirchen erhoben und die Mitgliedschaft darin sei freiwillig.

(epd)
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