Düsseldorf Wie Geschenke umgetauscht werden können

Düsseldorf · Anders als vielfach vermutet, gibt es kein generelles Umtauschrecht für Geschenke in Deutschland, egal ob der Käufer oder der Beschenkte damit in den Laden kommt. "Bei fehlerfreier Ware kann der Verkäufer die Rücknahme verweigern. Es ist reine Kulanz, wenn er bei Missfallen das Geld auszahlt oder zum Beispiel einen Einkaufsgutschein im gleichen Wert anbietet", erläutert die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Auch die Voraussetzungen für einen Kulanz-Umtausch kann der Verkäufer bestimmen, etwa die Vorlage des Kassenbons oder das Mitbringen der Originalverpackung.

Rückgaberecht: Anders sieht es aus, wenn beim Kauf im Laden ein Rückgaberecht zugesagt wurde, etwa per Vermerk auf dem Kassenbon. Das tun immer mehr Händler, vor allem große Elektronik-Ketten, um Käufern die Angst vor Fehlentscheidungen zu nehmen. Dann muss in der Regel eine 14-tägige Frist ab Kaufzeitpunkt beachtet werden, außerdem dürfen die Sachen bestenfalls ausprobiert werden, aber nicht ausgiebig benutzt.

Leicht kopierbare Ware wie CDs, DVDs oder Videospiele sind in der Regel vom freiwilligen Rückgaberecht bei Läden ausgenommen oder werden nur in noch mit Folie verschweißtem Zustand akzeptiert.

Widerrufsrecht: Wurde das Geschenk per "Fernabsatzgeschäft" (z.B. Online-Bestellung, TV-Shop) gekauft, besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Ausgenommen sind Musik-CDs, Videos oder Software sowie Waren, die "nach Kundenspezifikation" angefertigt werden, etwa ein T-Shirt mit persönlichem Aufdruck. Die Zwei-Wochen-Frist für den Kunden läuft, wenn er über das Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware angekommen ist.

Gewährleistungsrecht: Wenn beim Geschenk innerhalb des ersten halben Jahres ein Fehler erkennbar wird, so muss der Verkäufer die Ware reparieren oder Ersatz liefern. Erst nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt insgesamt zwei Jahre, aber nach Ablauf der ersten sechs Monate müsste der Käufer (oder Beschenkte) nachweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. "Das ist ohne teure Gutachten meist kaum möglich", sagt Rechtsanwältin Genkin.

Gutscheine: Geschenkgutscheine sind meist befristet. Enthält der Gutschein keinen Aufdruck wie z.B. "einzulösen bis ...", so besteht grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren.

(RP)
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