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Gerichtsbechluss: Studienbewerber können sich nicht einklagen

zuletzt aktualisiert: 09.11.2011 - 14:33

Münster/Gelsenkirchen (RPO). Mehrere Studienbewerber, die wegen überlanger Wartezeiten auf einen Medizinstudienplatz vor Gericht gezogen waren, sind gescheitert. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster entschied nun auch im Hauptsacheverfahren, dass die gerichtlich angeordnete Vergabe von Studienplätzen an die Kläger nicht zulässig sei.

Dies teilte das Oberverwaltungsgericht jetzt mit. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte Ende September die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- beziehungsweise Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten.

Bewerber aus Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin sollten so Studienplätze erhalten. Die Stiftung für Hochschulzulassung hatte die Bewerber zuvor vom Studium abgewiesen, weil ihre Abiturnoten nicht den Numerus Clausus erfüllten, der zum Wintersemester 2011/2012 bei 1,0 bis 1,2 lag.

Fehlerhafte Beschlüsse des Verwaltungsgerichts angemahnt

Der Einschätzung widersprach das OVG bereits in seiner Eilentscheidung von Anfang Oktober. Demnach seien die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts einstweilig auszusetzen, weil sie sich mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen dürften".

So hätten die schon sechs Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Human- oder Tiermedizin. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden.

Auch wenn die Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium warteten, folge daraus nicht, dass die Kläger im aktuellen Wintersemester 2011/2012 zugelassen werden müssten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Bewerber eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 "hinreichend wahrscheinlich" sei.

Die Beschlüsse des OVG können nicht angefochten werden.

Quelle: DAPD/jco

 
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