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Nach Baden-Württemberg und Bayern hat nun auch Nordrhein-Westfalen Studiengebühren beschlossen. Diese heißen allerdings nicht Gebühren, sondern `Beiträge´. 80 Prozent der Einnahmen sollen von den Hochschulen ausschließlich für die Lehre und die Verbesserung der Studienbedingungen verwendet werden, der Rest fließt in einen `Ausfallfonds´ für finanziell benachteiligte Studierende.
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Wie hoch ist der Beitrag?
Maximal 500 Euro pro Semester dürfen die Hochschulen von den Studierenden verlangen. Wie viel, das liegt im Ermessen der Hochschulen selbst.
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Ab wann muss gezahlt werden?
Ab dem Wintersemester 2006/07 sollen die `Beiträge´ für Erstsemester anfallen, ab dem Sommersemester 2007 für alle Studierenden. Gezahlt werden muss bei Immatrikulation bzw. Rückmeldung zum Semester.
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Was ist mit den alten Regelungen?
Mit der neuen Regelung wird das Studienkontenfinanzierungsgesetz aufgehoben, auch die derzeitige Regelung für Langzeitstudiengebühren entfällt.
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Und wenn man nicht so viel Geld hat?
Wer die Summe nicht aufbringen kann, hat das Recht auf ein zinsgünstiges Darlehen, das nach erfolgreichem Berufseintritt zurückgezahlt werden muss. Bei BAföG-Empfängern gelten feste Obergrenzen für die Rückzahlungsverpflichtung, die so genannten `Kappungsgrenzen´.
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Was, wenn ich meinen Studiengang wechseln will?
Wer vor Beginn des dritten Fachsemesters wechselt, hat für den neu gewählten Studiengang auch den Anspruch auf das Studienfinanzierungsdarlehen. Das gilt aber nur einmal!
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Müssen Eltern für die Rückerstattung des Darlehens notfalls aufkommen?
Nein. Das Einkommen der Eltern ist für die Rückerstattung nicht entscheidend, sondern das eigene.
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Wann muss ich das Darlehen zurückzahlen?
Zwei Jahre nach dem Ende des Studiums beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Voraussetzung ist aber ein `hinreichendes Einkommen´, das eine Rückzahlung überhaupt möglich macht. Der Familienstand und die Anzahl der Kinder werden dabei berücksichtigt.
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Müssen alle Studierenden die Beiträge bezahlen?
Nein. Die Hochschule kann nach eigenem Ermessen Ausnahmen oder Ermäßigungen gestatten, z.B. für ...
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... beurlaubte Studierende oder solche im Praxis- oder Auslandssemester ...
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... angehende Ärzte, die sich nach der Approbationsordnung im Praktischen Jahr befinden ...
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... Doktoranden und ausländische Studierende, mit deren Heimatländern zwischenstaatliche Abkommen zur gegenseitigen Gebührenfreiheit bestehen ...
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... Studierende mit Kindern oder solche, die durch Behinderungen oder schwere Erkrankungen ein längeres Studium in Kauf nehmen müssen ...
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... sowie für Studierende, die sich an der Hochschule engagieren, etwa in Fachschaften.
Quelle: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie in Nordrhein-Westfalen