Auch dieses Silvester werden wohl wieder für rund hundert Millionen Euro Böller, Knaller und Raketen in die Luft gejagt. Nach Angaben des Verbandes der pyrotechnischen Industrie (VPI) hält der Trend zu so genannten Batteriefeuerwerken unvermindert an: Immer neue Effekte werden demnach in einer Art "Großfeuerwerk" kombiniert. Wer das neue Jahr mit einem lauten Feuerwerk begrüßen möchte, sollte allerdings eine gewisse Vorsicht walten lassen. Auf einige Dinge sollte man achten.
Böller-Freunde sollten nur Produkte verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) geprüft und zugelassen sind. Bei aus dem Ausland eingeschmuggelten Raketen ohne BAM-Prüfsiegel droht eine Geldstrafe. Zudem können etwa aus Osteuropa eingeschmuggelte Böller vorzeitig explodieren und gefährliche Verletzungen verursachen. In diesem Jahr erhielten 146 Feuerwerkskörper die Zulassung, 56 wurden abgelehnt, 45 Zulassungen wurden widerrufen.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse zwei (Prüfsiegel: BAM-PII plus eine Kombination aus vier Zahlen) ist nur vom 29. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Klasse gehören Knallfrösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen oder Fontänen.
Für Feuerwerkskörper der Klasse zwei gilt eine strikte "Knallzeit": Sie dürfen nur zwischen Silvester 14 Uhr und Neujahr 6 Uhr abgebrannt werden. Diese Zeiten können je nach Bundesland leicht abweichen; das Böllern in der Nähe von Krankenhäusern und Kinderheimen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Blindgänger, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.
Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerkskörper der Klasse eins (Prüfsiegel: BAM-PI plus eine Kombination aus vier Zahlen): Dazu gehören Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und Knallbonbons. Diese weniger gefährliche Art von Feuerwerkskörpern darf auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen harmloseren Knallern sollten die Eltern aber auf jeden Fall das Abfackeln beaufsichtigen.
Ausdrücklich verboten ist das Schießen mit Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit. Es kann mit einer Strafanzeige geahndet werden; Waffen und Munition können eingezogen werden. Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit führen will, also außerhalb des eigenen Grundstücks, braucht außerdem den "Kleinen Waffenschein". Wer Munition wie etwa den Vogelschreck ohne Munitionserwerbsschein zündet, kann strafrechtlich verfolgt werden.