Tipps vom Juristen Zugeparkt - was nun?

Düsseldorf · Fast jedem ist es schon passiert – man geht aus dem Haus oder kommt vom Einkaufen zurück und findet den eigenen Wagen zugeparkt vor. Welche Maßnahmen bieten nicht nur schnelle, sondern auch juristisch einwandfreie Hilfe? Verkehrsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim weist auf wichtige Aspekte dieser alltäglichen Lebenssituation hin.

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Fast jedem ist es schon passiert — man geht aus dem Haus oder kommt vom Einkaufen zurück und findet den eigenen Wagen zugeparkt vor. Welche Maßnahmen bieten nicht nur schnelle, sondern auch juristisch einwandfreie Hilfe? Verkehrsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim weist auf wichtige Aspekte dieser alltäglichen Lebenssituation hin.

Zu unterscheiden ist, ob das Zuparken auf einem privaten Grundstück oder im öffentlichen Verkehrsraum passiert. Wird ein Fahrzeug unberechtigt auf Privatgrund abgestellt, kann ein Grundstücksbesitzer oder Mieter den Falschparker zwar abschleppen lassen. Im Einzelfall ist man aber gut beraten, wenn man Augenmaß wahrt, denn man handelt im Zweifel auf eigenes Risiko.

Auf Privatgrund greift üblicherweise kein Ordnungswidrigkeitenrecht. Lediglich die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg machen hier eine Ausnahme — dort kann ein solcher Falschparker mit einem Bußgeld belegt werden. "Zur Zahlung von Abschleppkosten wird grundsätzlich der Halter des Zuparkerfahrzeugs herangezogen", erläutert Anwalt Michael Winter.

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Der Verkehrsexperte weist darauf hin, dass ein Abschleppen durch die Polizei allein zum Schutz privater Rechte unzulässig ist: "Hier schütteln viele meist ratlos oder verärgert den Kopf." Man muss also selbst handeln und sich das Geld später wiederholen. Vor dem Supermarkt sollte man deswegen tunlichst abwarten, wenn einem der Falschparker an der Kasse stehend signalisiert, dass er sofort wegfährt: "Die Rechtssprechung hat in solchen Fällen auf den Grundsatz der Schadensminderungspflicht verwiesen", sagt Winter.

Kommt man nach Hause und stellt fest, dass der eigene Parkplatz durch einen Falschparker besetzt wurde, ist ein "Zuparken" keinesfalls erlaubt, "sondern man setzt sich selbst dem Verdacht der Nötigung aus", warnt Winter vor möglichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen solchen Handelns. Gleiches gelte, wenn man Falschparkern selbst eine Parkkralle anlege.

Wird man im öffentlichen Verkehrsraum zugeparkt, sind laut Anwalt Winter selbstverständlich die Normen des Bußgeldrechts und des Strafrechts anwendbar. In solchen Fällen sei sicherheitshalber stets die Polizei hinzuziehen, sagt der Experte. Sie werde dann geeignete Maßnahmen (Umsetzen oder Abschleppen des Falschparkers) einleiten. Dann trifft den "Sünder" nicht nur das Bußgeld sondern auch der Kostenbescheid über die durchgeführten Maßnahmen.

Wenn es nicht möglich sein sollte, in angemessener Zeit den Falschparker entfernen zu lassen, weil man wegen eines wichtigen Termins gezwungen, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umzusteigen, kann Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher prüfen lassen. Winter empfiehlt in allen Fällen, zuerst einmal zu versuchen den (vielleicht ganz in der Nähe befindlichen) Falschparker ausfindig zu machen, bevor man überstürzt handelt.

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Missglückter Ausparkversuch

Einen Sonderfall stellt der Versuch dar, sein zugeparktes Fahrzeug durch eine sehr enge Lücke selbst zu befreien. Wird dabei der Wagen des "Zuparkers" beschädigt liegt nach Ansicht des Amtsgerichts München folgende Konstellation vor: Wer vorsätzlich einen anderen zuparkt, begeht eine Nötigung. Vor Beginn des Ausparkens hätte man in jedem Fall den Versuch unternehmen müssen, den Halter des zuparkenden Fahrzeugs "zu einer Vergrößerung des Abstands zu veranlassen."

Wer dies unterlässt und beim Versuch des Ausparkens das fremde Fahrzeug beschädigt, handelt fahrlässig. Jedoch liegt andererseits ein erhebliches Mitverschulden des Gegenübers vor, weshalb dieser auch für die Betriebsgefahr zu haften hat. Nach Abwägung gegenseitiger Verursachungsbeiträge haftet der "Zuparker" für den — auch am eigenen Pkw - entstandenen Schaden deshalb bis zu 2/3.

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