Weiterhin ist die staatliche Unterstützung durch Kindergeld auch an das Alter des Nachwuchses gebunden. Generell gilt sie für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Jedoch besteht auch weiterhin bis zum 25. Lebensjahr des Kindes rechtlicher Anspruch auf Kindergeld, solange es sich in der Ausbildung befindet. Ab diesem Alter allerdings fällt die Unterstützung für die Erziehungsberechtigten weg. Ebenfalls besteht Anspruch auf Kindergeld für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Solange ein Kind aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes daran gehindert ist, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen oder fortzusetzen, gelten auch in diesem Fall die Ansprüche auf Bezüge für Kinder in Ausbildung. Hat ein Kind allerdings seine erste Ausbildung beziehungsweise sein erstes Studium abgeschlossen und setzt seine Ausbildung daraufhin weiter fort, haben Erziehungsberechtigte für die Zeit danach nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Das Kindergeld wird in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit ausgezahlt. Bei ihnen müssen Eltern auch den entsprechenden Kindergeldantrag einreichen. Die Erziehungsberechtigten, in deren Obhut sich das jeweilige Kind befindet, können dabei selbst darüber bestimmen, wer von ihnen das Geld erhalten soll.
Das Kindergeld geht maßgeblich auf Franz-Josef Wuermeling zurück. Im Oktober 1954 beklagte der damalige Bundes-Familienminister (CDU) finanzielle Probleme von kinderreichen Familien. Der Bundestag rang sich schließlich nach einer hitzigen Debatte zur Einführung des Kindergeldes durch. Anfangs wurden 25 Deutsche Mark ab dem dritten Kind gezahlt. Erst ab 1964 zahlte der Bund, vorher der Arbeitgeber.