Leverkusen Stadt darf Adress-Daten an Parteien weitergeben

Leverkusen · Wer verhindern will, dass seine persönlichen Daten von der Stadt Leverkusen an politische Parteien weitergegeben werden, sollte sich beeilen. Denn nur Bürger, die von sich aus eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, können sich auch tatsächlich darauf verlassen, dass ihre Adressen Privatsache bleiben.

Darüber informiert das neueste Amtsblatt der Stadt, in dem die offiziellen Bekanntmachungen zusammengefasst sind. Ein Thema dieser Ausgabe befasst sich mit dem Meldegesetz. Darin heißt es wörtlich, die Meldebehörde dürfe so genannte einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) in folgenden Fällen erteilen:

- An Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten, wobei für deren Zusammensetzung jeweils das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

- Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden an die Antragsteller und Parteien - bei Volksbegehren dürfen die Auskünfte vom Tag der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

- Nach Paragraf 21 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) kann die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen.

Jeder Betroffene habe das Recht, der Weitergabe seiner Daten in den genannten Fällen zu widersprechen, heißt es weiter: " Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Stadt Leverkusen, Fachbereich Bürgerbüro, Rathaus, 4. Etage, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen."

Die Weitergabe einfacher Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage darf allerdings nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Einwohners erfolgen. Das Gleiche gilt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist im aktuellen Meldegesetz keine Einwilligung des Bürgers mehr vorgesehen, wenn seine Daten zu Werbezwecken weitergegeben werden sollen.

(RP)
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