Preis für Immobilie bleibt fix

Verträge dürfen nicht nachträglich zulasten Dritter geändert werden.

Vertrag ist Vertrag. An diesen Grundsatz sollten sich die Parteien eigentlich halten. Das gilt insbesondere, wenn Verträge nachträglich zu Lasten Dritter geändert werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: 5 O 124/15). So kann der Verkäufer einer Immobilie nicht ohne Weiteres nachträglich den zu zahlenden Kaufpreis erhöhen, wenn ein Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben möchte. In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Wohnungen in dem Haus in Eigentum umgewandelt. Eine Maklerin sollte sich um den Verkauf kümmern. Zwei Jahre später wurde eine der Wohnung schließlich an ein Ehepaar verkauft. Der Kaufpreis: 225.000 Euro.

Die langjährige Mieterin entschloss sich, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Daraufhin änderten der Eigentümer und die ursprünglichen Käufer den Vertrag und nahmen eine Maklerklausel auf. So stieg der Preis auf 245.000 Euro. Die nachträgliche Änderung sei nicht rechtens, urteilte das Landgericht. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts werde zwar ein selbstständiger Kaufvertrag neu gegründet. Die Klausel sei aber zum Nachteil der Klägerin aufgenommen worden.

(tmn)
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