Im Alter von 85 Jahren: Filmemacher Michael Verhoeven gestorben
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Streit um die Maklergebühr

Mietinteressenten können gegen Verpflichtung drei Jahre lang vorgehen.

Wer einen Makler nicht bestellt hat, muss ihn auch nicht bezahlen - soweit das Bestellerprinzip. Verlangt der Makler dennoch bei der Besichtigung vom Mietinteressenten, eine Verpflichtung zu unterschreibt, wonach er die Maklergebühr zahlen muss, ist diese unzulässig. "Verbraucher können dagegen rechtlich vorgehen", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Bei Verstößen gegen das Bestellerprinzip drohe dem Makler ein hohes Bußgeld.

Wer den Makler nicht beauftragt hat, ihn aber bezahlt, weil er die Wohnung unbedingt haben will, kann das Geld zurückfordern. "Dies ist bis zu drei Jahre möglich", erklärt Ropertz. Mietinteressenten sollten sich auf keine Barzahlung ohne Quittung einlassen. Denn sie müssen nachweisen, dass sie den Makler bezahlt haben. Ropertz rät: "Bei der Wohnungsbesichtigung sollte man deshalb eine weitere Person als Zeugen mitnehmen."

Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Makler kann der Ombudsmann des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) vermitteln. Dafür müssen Verbraucher versuchen, eine Einigung mit dem Maklerunternehmen zu erzielen. Erst danach können sie sich an den Schlichter wenden, der dann die Zuständigkeit prüft.

(tmn)
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