Unzulässige Pauschalen

Das Bestellerprinzip darf nicht durch Gebühren umgangen werden.

Wer einen Makler beauftragt, muss ihn grundsätzlich auch bezahlen - in der Regel also der Vermieter. Dies gilt laut dem sogenannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung. Diesen Grundsatz können Makler oder Vermieter auch nicht durch Pauschalen oder Gebühren umgehen, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB).

So dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, urteilte das Landgericht Stuttgart (Az.: 38 O 73/15 KfH). In dem konkreten Fall forderte ein Stuttgarter Makler von allen Wohnungsinteressenten für die Besichtigung zwischen 35 und 50 Euro. Die Richter entschieden, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden.

In einem anderen Fall sollte der neu einziehende Mieter laut Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zahlen. Diese Formularklausel ist unwirksam, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 55 C 1325/15). Mit der verlangten Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt. Dabei habe die Vermieterin die Hausverwaltung beauftragt.

(tmn)
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