OLG-Urteil Gutscheine müssen drei Jahre gültig sein

Stuttgart · Finden Verbraucher zu Hause in der Schublade abgelaufene Gutscheine, sollten sie überprüfen, in welchem Jahr der Gutschein ausgestellt wurde. Liegt der Zeitraum nicht länger als drei Jahre zurück, ist der Gutschein prinzipiell noch gültig.

 Gutscheinbesitzer können sich künftig drei Jahre mit der Einlösung Zeit lassen.

Gutscheinbesitzer können sich künftig drei Jahre mit der Einlösung Zeit lassen.

Foto: gms

Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 29 U 3193/07). Die Verjährungsfrist beginnt laut Michael Henn vom Verband Deutscher Anwälte am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2013 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2016 ab.

Trotzdem werden Gutscheine weiterhin auf kürzere Zeiträume als drei Jahre begrenzt. Weigert sich der Ladeninhaber trotz gesetzlich vorgeschriebener Gültigkeit, den Gutschein zu akzeptieren, bleibt dem Verbraucher nur, einen Anwalt zu beauftragen. Um Probleme von vorneherein zu vermeiden, sollten Gutschriften deshalb möglichst schnell eingelöst werden, rät Henn. Ausgenommen von der Dreijahresregel sind Gratisgutscheine, die von Geschäften ausgeteilt werden. Dafür werde vom Empfänger keine Gegenleistung erbracht.

Verbraucher haben auch im Fall einer Ladenschließung das Recht, ihren Gutschein einzulösen. "Wenn die Läden der Kette von derselben Firma betrieben werden, ist die Firma der Schuldner. Schließt ein Laden, muss die Firma den Gutschein in den anderen Läden annehmen oder auszahlen", sagt Henn. Davon ausgenommen sind Franchise-Unternehmen, da die Inhaber selbstständig sind.

Bei einzelnen Geschäften können Verbraucher den Gutscheinanspruch nach der Schließung beim Inhaber geltend machen. Er muss dann den Geldwert auszahlen. Seine Kontaktdaten finden Verbraucher über das Gewerberegister im zuständigen Gewerbeamt.

(dpa/felt)
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