Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse bis 22 Uhr feiern und grillen Damit es nicht zu Nachbarstreitigkeiten kommt

Im Sommer zieht es die Menschen nach draußen. Das Leben von Nachbarn, die man im Winter kaum zu Gesicht bekommt, spielt sich dann plötzlich nur wenige Meter entfernt auf Balkon oder Terrasse ab. Da wird mit Gästen lautstark gesungen, gelacht, gefeiert, zum Teil bis tief in die Nacht hinein. Ärger gibt es dann alle Jahre wieder nicht nur zwischen Anwohnern, sondern auch zwischen Mieter und Vermieter.

"Leute, nehmt mehr Rücksicht auf die anderen", appelliert Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes, an die Vernunft der Bürger. Dann klappt es auch mit dem Nachbarn. Denn es gibt ganz klare Regeln in Mietrecht und Landesemissionsschutzgesetz, die es einzuhalten gilt. Und die man auch vom anderen einfordern kann.

Grundsätzlich gilt zwar für Mieter: Zu Wohnung oder Haus gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten dürfen vom Bewohner zunächst einmal genutzt werden wie er will. Die Grenzen sind aber schnell erreicht, wenn die Interessen des Vermieters oder der Nachbarn beeinträchtigt werden. Das heißt konkret: Niemand kann einem verbieten, Freunde oder Verwandte zu Kaffeeklatsch oder Fest unter freiem Himmel einzuladen. Ab 22 Uhr muss mit dem Lärm jedoch Schluss sein. Dann beginnt die Nachtruhe. Das schreibt das Landesemissionsschutzgesetz so vor.

Dulden die Anwohner eine längere Feier, dann kann sich der Gastgeber über die Toleranz der anderen freuen. Sonst müsste er sein Fest in Wohngebieten schlagartig um 22 Uhr nach innen verlegen, für einen gedämpften Geräuschpegel sorgen und die Musik deutlich leiser drehen. "Natürlich kann man auch auf seinem Balkon sitzen bleiben. Aber dann muss man den Mund halten oder nur ganz gedämpft weiterreden", erläutert Ropertz die Gesetzeslage. Das funktioniere aber in der Praxis so gut wie nie.

"Wer schon um 17 Uhr angefangen hat, wird mit der Zeit lautstärker", so die Erfahrung des Mietrechtsexperten. Wird die Nachtruhe nicht beachtet, kann das Ärger mit der Polizei geben. Nächtliche Ruhestörung und übermäßiger Lärm ab 22 Uhr kann als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Die möglichen Folgen: Die Polizei verplombt die Musikanlage, nimmt sie mit oder verhängt ein Bußgeld.

Feiern ankündigen oder Nachbarn miteinladen

Täglich grillen ist einfach zu viel. "Mit ein bisschen mehr Rücksichtnahme gäbe es nicht immer wieder Streit. Aber fast jeder ist geneigt, sich mehr Rechte herauszunehmen als er der Familie nebenan zugestehen mag", berichtet Ropertz von seinen Erfahrungen. Ein Expertentipp für Sommernachtsfeten: Nachbarn vorwarnen, um Verständnis bitten oder gleich miteinladen. Wer Feiern ankündigt, darf ruhig auf mehr Zugeständnisse seiner Nachbarn bauen.

Für Grillpartys gibt es noch weitere Beschränkungen zu beachten: Die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dürfen nicht eingeräuchert werden. Sonst muss der Mieter mit einer Geldbuße rechnen. Starken Qualm muss der "Grillmeister" von vornherein verhindern.

Außerdem sollte niemand übertreiben: Das tägliche Brutzeln auf Balkon oder Terrasse ist tabu. Mieter dürfen von April bis September dort einmal monatlich den Grill anwerfen, wenn es nach den Vorgaben Bonner Richter geht (Amtsgericht Bonn, 6 C 545/96). Im Garten einer Eigentumswohnanlage ist ein Barbecue über Holzkohle nach Auffassung bayerischer Richter sogar nur fünf Mal im Jahr erlaubt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 Z BR 6/99).

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