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Steuern, Versicherungen und mehr Was Sie bis Jahresende erledigen sollten
Düsseldorf · Steuern, Riester, Autoversicherung, Kindergeld - an vielen Stellen sind Fristen einzuhalten. Wer rechtzeitig handelt, den belohnen Staat und Fiskus. Wir erklären zehn Dinge, die man bis Ende Dezember in Angriff genommen haben sollte.
23.11.2017
, 08:10 Uhr
Manche finanzielle Angelegenheit lässt sich problemlos ins neue Jahr verschieben, aber einige Dinge dulden keinen Aufschub. Eine Übersicht:
- Steuererklärung In der Regel ist sie Ende Mai des Folgejahres fällig. Wer aber die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, hat bis zum Jahresende Zeit. Am 31. Dezember sollte die Erklärung dann aber auch beim Finanzamt sein. Ab dem nächsten Jahr werden die Fristen um je zwei Monate verlängert.
- Freistellungsauftrag Mit ihm weist ein Sparer seine Bank oder Sparkasse an, keine Kapitalertragsteuer abzuführen, so lange die Erträge aus einem Investment (Sparvertrag, Aktien usw.) nicht über 801 (bei Ehepaaren: 1602) Euro hinausgehen. Der Freistellungsauftrag gilt in der Regel für ein Kalenderjahr. Da kann es sich bei mehreren Bankverbindungen und langlaufenden Sparverträgen mit (noch) höheren Zinsen lohnen, die Aufträge zu überprüfen und womöglich zu verschieben. Wer zu viel gezahlt hat, bekommt das über die Steuererklärung des kommenden Jahres aber wieder zurück.
- Freibeträge Sie verringern die Bemessungsgrundlage für die Steuer und werden unter anderem zur Abmilderung der Steuerprogression gewährt. Freibeträge gibt's jede Menge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und, und, und. Freibeträge muss man sich zwar seit 2015 nur alle zwei Jahre sichern. Aber wer das damals erstmals getan, hat, für den ist Ende 2017 Schluss. Dann müssen Freibeträge für die kommenden beiden Jahre neu beantragt werden.
- Steuerklasse Verheiratete sollten zum Jahreswechsel checken, ob die Wahl der Steuerklasse noch günstig ist - beispielsweise für den Fall, dass sie 2018 Nachwuchs bekommen. Dann verändern sich nämlich meistens die Einkommen. Verheiratete können zwischen verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen wählen: vier/vier (empfiehlt sich, wenn Einkommen ähnlich hoch sind) oder drei/fünf (empfiehlt sich bei sehr unterschiedlichen Einkommen, wobei derjenige mit dem höheren Einkommen Klasse drei haben sollte).
- Riester-Zulage Wer keinen Dauerzulagenantrag für die staatliche Zulage gestellt hat, muss dies jedes Jahr neu tun. Die Antragsfrist für die Riester-Zulage für das Jahr 2015 endet am 31. Dezember dieses Jahres. Riester-Sparer sollten noch mal in ihren Vertrag schauen.
- Autoversicherung Wer seine Kfz-Versicherung kündigen will, muss dies in der Regel bis zum 30. November gemacht haben. Die Frist beträgt einen Monat zur Hauptfälligkeit, und diese Hauptfälligkeit ist in den allermeisten Verträgen das neue Versicherungsjahr zum Jahreswechsel. Ausnahmen: Bei Beitragserhöhungen und nach Schadenfällen hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Bei Beitragserhöhungen beträgt die Frist vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Prämiensteigerung.
- Hochzeit Des Geldes wegen zu heiraten, ist vielleicht nicht die vernünftigste Lösung. Aber wer ohnehin heiraten will, für den kann es sich lohnen, das noch im alten Jahr zu tun. Denn:Frischverheiratete können dann schon in ihrer Steuererklärung für 2017 das Ehegattensplitting beantragen. Das lohnt sich beispielsweise bei sehr unterschiedlichen Einkünften. Wer dagegen erst 2018 zum Standesamt geht, profitiert erst bei der übernächsten Steuererklärung.
- Kindergeld Hier gibt es Änderungen. Ab dem kommenden Jahr wird Kindergeld laut Steuerzahlerbund nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt. Bisher galt dies nachträglich für maximal vier Jahre. Die neue Regelung gilt aber nur für Anträge, die nach dem 31. Dezember eingehen. Wer vorher handelt, sichert sich den alten Zeitraum - und kann Kindergeld bis Januar 2013 beantragen.
- Verlustverrechnung Ein Thema für Wertpapier-Anleger. Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann Verluste in dem einen mit Gewinnen aus dem oder den anderen Depots verrechnen lassen. Die Verlustbescheinigung muss laut Steuerzahlerbund bis 15. Dezember beantragt werden. Wer diese Frist verpasst, kann die Verluste aber noch mit künftigen Gewinnen verrechnen. Sie gehen also nicht verloren.
- Ausgaben Bei manchen Steuerpflichtigen kann es sich lohnen, bestimmte Ausgaben noch im alten Jahr zu tätigen. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, sie im kommenden Jahr in geringerem Ausmaß steuerlich geltend machen zu können -wenn das Einkommen niedriger ist, beispielsweise wegen Rentenbezug oder in der Elternzeit.
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