Anspruch auf Schadenersatz Urlauber müssen Ersatzhotel nicht akzeptieren

Bad Homburg (RPO). Urlauber müssen ein Ersatzhotel 50 Kilometer vom gebuchten Hotel nicht akzeptieren. Wenn sie ablehnen, dort ihren Urlaub zu verbringen, haben sie Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Schadenersatz.

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Foto: dpa

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet (Az.: 2 C 64/11 (19)).

Die Kläger hatten bei einem Veranstalter eine Pauschalreise in den türkischen Badeort Side zum Preis von 831 Euro pro Person gebucht. Vor Beginn der Reise teilte der Veranstalter ihnen mit, dass für den gebuchten Zeitraum das Hotel nicht zur Verfügung stehe. Er bot als Ersatz ein anderes Hotel im 50 Kilometer entfernten Ort Lara an. Die Urlauber lehnten ab und erhielten ihr Geld zurück. Sie forderten aber außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Die Richter urteilten, dass den Klägern neben der Rückzahlung des Reisepreises der gleiche Betrag als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe. Der Veranstalter habe seinen Reisevertrag nicht erfüllt.

Die Kläger hätten die Ersatzunterkunft mit gutem Grund zurückgewiesen, da sie den Urlaub zusammen mit Freunden verbringen wollten, die sich in Side aufhielten. Wegen des Totalausfalls der Reise stehe ihnen der volle Reisepreis als Schadenersatz zu.

(tmn/sgo)
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