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  Foto: ddp, ddp
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Abmahnung für ungesicherten W-Lan-Zugang: Die Kehrseite des offenen Internets

VON NILS DIETRICH - zuletzt aktualisiert: 12.05.2010 - 13:37

Düsseldorf (RPO). Mehr als die Hälfte der 25 Millionen deutschen Haushalte mit Internetanschluss gehen über eine W-Lan-Verbindung online. Das birgt auch Risiken: Sind die Zugänge ungenügend gesichert, können Dritte auf das Netzwerk zugreifen. Wenn darüber Urheberrechtsverletzungen getätigt werden, muss der Besitzer mit einer Abmahnung rechnen. Der Chaos Computer Club fürchtet um die Offenheit des Internets. 

Das Corpus Delicti trägt den vielsagenden Namen "Sommer unseres Lebens" und wird von einem Künstler namens Sebastian Hämer gesungen. Der Song erreichte zwar keine nennenswerte Bekanntheit, doch einem Besitzer eines drahtlosen Internetanschlusses bescherte er reichlich Ärger. Der Grund: Die Firma, die die Rechte an dem Lied trug, hatte ihn verklagt: Angeblich habe er das Lied zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Über die IP-Adresse hatten die Online-Fahnder die Spur bis zu ihm zurückverfolgt und ihn vor den Kadi gezerrt.

Eigentlich ein glasklarer Fall, wie er in Deutschland jährlich tausendfach vorkommt. Das Problem: Der Besitzer des Anschlusses war zum Tatzeitpunkt nachweislich gar nicht zu Hause, sondern im Urlaub. Offenbar hatten Dritte sich in sein ungesichertes W-Lan (Wireless Local Area Network) eingeloggt und das Lied im Internet feilgeboten.

Der Vorfall, der bereits 2006 geschah, ging durch die Distanzen und landete in diesem Jahr schließlich vorm Bundesgerichtshof. Der urteilte am Mittwochvormittag: "Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter W-Lan-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird." (Aktenzeichen I ZR 121/08)  

Kein Schadenersatz

Die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p hatte von dem Mann Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten und Schadenersatz gefordert - also nur einen Teilerfolg erzielt. Die Abmahnkosten begrenzte der 1. Zivilsenat auf 100 Euro - für die Industrie ein Minusgeschäft, die Kosten sind kaum wieder hereinzuholen. Die Verbraucherzentrale NRW begrüßte den Richterspruch. "Das Urteil kam für uns nicht überraschend. Positiv ist, dass Privatpersonen nicht für Schadenersatz in Anspruch genommen werden können", sagte Ywona Gromek im Gespräch mit unserer Redaktion. Außerdem hielten sich die Abmahnkosten in vernünftigen Grenzen.

Die Musikbranche klagt seit Jahren über Urheberrechtsverletzungen und wirft mit Abmahnungen geradezu um sich. Doch tatsächlich verhält sich die Mehrheit der User rechtskonform. Laut der aktuellen GfK Brennerstudie versorgen sich rund 4,6 Millionen Menschen illegal mit Büchern, Musik, Filmen oder TV-Serien aus dem Internet.

Der Anwalt von 3p hatte in der mündlichen BGH-Verhandlung die W-Lan-Piraterie noch als Massenphänomen bezeichnet. "Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden", forderte er. Das sieht Frank Rosengart vom Chaos Computer Club (CCC) anders: "Man findet ohnehin kaum noch offene Netzwerke", sagte der Experte im Gespräch mit unserer Redaktion.

Der BGH stellte jedoch fest, dass die Besitzer solcher funkbasierter Internetzugänge gewissen Sicherungspflichten unterliegen. Private Anschlussinhaber müssten ihre Netzwerksicherheit zwar nicht ständig dem neuesten Stand der Technik anpassen, aber die zum Zeitpunkt der Installation des Routers "marktüblichen Sicherungen" einhalten, entschied das Gericht. Statt der werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers müssten sie "ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" verwenden.

Netzwerk sichern ist Pflicht

Für Nutzer bedeutet dies konkret: Ohne Sicherung Surfen geht nicht. Experten können sich mit dem Urteil jedoch nur bedingt anfreunden: "Im Grunde genommen spielt es keine Rolle, wie sicher das Netz ist. Wer egoistisch ist und weiter seine File-Sharing-Programme nutzen will, der kauft sich einen ganz alten Router ohne Verschlüsselung und behauptet im Zweifelsfall, der Nachbar hätte das Passwort erraten", sagte Rosengart weiter. Schließlich heißt es im Urteil, dass es Privatpersonen nicht zugemutet werden könne, ihre Netzwerksicherheit dauernd auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechend viel Geld auszugeben.

Grundsätzlich lässt sich der Zugang recht einfach sichern. Der aktuelle Verschlüsselungsstandard heißt WPA (WiFi Protected Access), die neueste Variante WPA2; notfalls ist aber auch der ältere Standard WEP besser als gar keine Verschlüsselung. "Bei unternehmenskritischen Einsätzen würde ich mich nicht unbedingt auf die derzeitigen Standards verlassen. WPA2 ist aber schon sicher. Hierbei ist vorm allem die Passwortwahl relevant", erklärte Rosengart weiter. Der Nutzer wählt am besten einen Netzwerkschlüssel, der schwer zu knacken sein sollte; empfohlen werden 63 Zeichen, die am besten große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern enthalten.

Eine weitere Möglichkeit, ist die standardisierten Passwörter und Voreinstellungen an den Routern und Endgeräten zu ändern. Zudem kann die Reichweite des Netzes über die Sendeleistung herabgesetzt werden, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung nicht mehr erreichbar ist. Je nach Größe einer Wohnung dürfte dies aber nicht immer praktikabel sein. Wer absolut sicher sein will, muss den Router ausschalten, während er nicht genutzt wird.

"Haustür und Auto schließt jeder ab. Internet-Nutzer sollten auch ihre privaten Kommunikationswege schützen", erklärte Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des IT-Branchenverbandes Bitkom. Obendrein ist noch unklar, was passiert, wenn Dritte im Internet beispielsweise auf Einkaufstour gehen - alles auf die Rechnung des Anschlussinhabers. Genauso könnten Kriminelle oder Terroristen offene Netze gezielt für ihre Kommunikation nutzen, befürchten Pessimisten.

Internetcafés (noch) nicht betroffen

Das BGH-Urteil bezog sich in diesem Fall auf Privatpersonen. Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen W-Lan-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei wie für Privatpersonen.

"Gerade für die Hotel- und Gaststättenbranche, wo es inzwischen üblich ist, den Gästen W-Lan-Zugang zu gewähren, bedeutet das Urteil ein unkalkulierbares Kostenrisiko", sagte der auf Internetrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke. Der Hotelier oder Gastronom kann derzeit verschiedene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verringern. So kann er Filesharing-Ports sperren oder seine Gäste schriftlich versichern lassen, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Doch keine dieser Methoden garantiert, dass nicht dennoch das W-Lan von Dritten für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird.

Der Chaos Computer Club macht sich nach dem Urteil in eine ganz andere Richtung sorgen: "Wir befürchten, dass, wenn die Rechtssprechung weiter in diese Richtung geht, es keine offenen Netze mehr geben wird. Das ist beispielsweise in China der Fall, wo sich jeder Nutzer persönlich unter Vorlage des Ausweises anmelden muss. Wir sehen die Gefahr, dass eine solche Entwicklung durch die Hintertür kommt."


 
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