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Geldern: Bewährung für Missbrauch

VON RALF DAUTE - zuletzt aktualisiert: 11.01.2012

Geldern (RP). Das Landgericht Kleve hat einen 33-Jährigen aus Geldern wegen Missbrauch seiner Stieftochter und des Besitzes von Kinderpornografie zu zwei Jahren Haft verurteilt. Sein Geständnis war für das Strafmaß ausschlaggebend.

Das Landgericht Kleve hat einen 33-Jährigen aus Geldern wegen Missbrauch seiner Stieftochter und des Besitzes von Kinderpornografie zu zwei Jahren Haft verurteilt.  Foto: ddp, ddp
Das Landgericht Kleve hat einen 33-Jährigen aus Geldern wegen Missbrauch seiner Stieftochter und des Besitzes von Kinderpornografie zu zwei Jahren Haft verurteilt. Foto: ddp, ddp

Der Angeklagte, ein Bild des Jammers. Seine Körperhaltung sagt: Ich will im Boden versinken. Am liebsten wäre er gar nicht zur Verhandlung erschienen, doch der Arzt, den er pünktlich zu Prozessbeginn aufgesucht hatte, gönnte ihm diesen Ausweg nicht. "Es geht", beschied er seinem Patienten.

Und so saß Jürgen K. (33, gelernter Schlosser, zurzeit arbeitslos) dann doch tief gebeugt auf der Anklagebank des Landgerichts Kleve. Er musste sich anhören, wie Staatsanwältin Katharina Skrzypietz ihm vorwarf, seine heute 13 Jahre alte Stieftochter mehrfach missbraucht zu haben. Außerdem seien auf zwei Festplatten seines Computers zahlreiche kinderpornographische Bilder gefunden worden.

Die Verhandlung bestätigte diese Vorwürfe im wesentlichen. Der Urteilsspruch der 7. großen Strafkammer unter Vorsitz von Richter Christian Henckel lautete: zwei Jahre auf Bewährung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Damit blieb die Kammer unter dem, was die Staatsanwältin gefordert hatte (dreieinhalb Jahre) und auf der Linie dessen, was K.s Verteidiger Jürgen Verhoeven als angemessen erachtete.

Info

§ 56 Strafgesetzbuch

Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

"Ja, es stimmt", sagte K., als er zu den Anklagevorwürfen befragt wurde. Dann sagte mit brüchiger Stimme: "Ich habe echt Sch... gebaut." Doch als die Vorwürfe im Detail erörtert wurden, brach es mehrfach aus ihm heraus: "Nein. Nein!"

Später am Nachmittag gestand er unter Tränen sexuelle Kontakte, Berührungen, "aber nur ein paar Mal". Mit dieser Aussage ersparte der Angeklagte seiner Stieftochter die sie belastende Aussage vor Gericht – damit war praktisch der gesamte Anklagevorwurf durch sein Geständnis bestätigt.

Die Zeugenaussagen der Mutter (33) sowie zweier Kriminalbeamten rundeten das Bild eines Familienlebens ab, in dem Drogenkonsum an der Tagesordnung war, in dem zunächst drei Kinder geboren wurden, in dem man noch längere Zeit unter einem Dach lebte, auch als die Vorwürfe bekannt waren. Das Opfer hatte sich seiner Mutter anvertraut, die hatte daraufhin mit ihrem Mann gesprochen, der wiederum gelobte seiner Stieftochter Besserung. Erst später ging die Mutter mit ihren 4 Kindern ins Frauenhaus, und die Ermittlungen kamen in Gang.

Bei der Hausdurchsuchung stellten die Fahnder auch einen Computer sicher, auf dessen Festplatten rund 30 000 Pornobilder zu finden waren – darunter auch einige kinder- und jugendpornographische Abbildungen. K. gestand, sich diese gelegentlich angeschaut zu haben. Bei der Strafzumessung fiel dieser Komplex nicht sonderlich ins Gewicht.

Die Missbrauchsfälle - die Kammer legte 15 Tathandlungen in zwei Jahren zu Grunde – seien dagegen "nicht unerheblich", so Richter Henckel. Doch strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass die Taten vier bis fünf Jahre zurückliegen, dass seitdem keine neuen Taten begangen wurden und dass der Täter freiwillig damit aufgehört habe. Deshalb setzte die Kammer die Haftstrafe zur Bewährung aus, verbunden mit der Auflage, 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit abzuleisten.

Quelle: RP/rl


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