Urteil zum Kondom-Streit Von 21 Orgasmen sind 14 leider gelogen

Düsseldorf · Wie viele Orgasmen kann man mit einem Kondom haben? Wie viel Spaß verträgt eine Kondom-Verpackung? Das Landgericht in Düsseldorf hat eine klare Position bezogen.

 Die Anwälte der Einhorn-Chefs argumentierten, die Angaben auf den Kondom-Verpackungen seien satirisch und spaßhaft.

Die Anwälte der Einhorn-Chefs argumentierten, die Angaben auf den Kondom-Verpackungen seien satirisch und spaßhaft.

Foto: dpa, fg sab

Wer liest schon Beipackzettel oder Werbesprüche, wenn‘s schnell gehen soll? Darauf weist eine Kondomfirma jetzt im Konkurrenzkampf mit einem anderen Betrieb hin — und zog gegen dessen flott-lustige Werbesprüche auf Kondompackungen vors Landgericht. Eine Zivilkammer, besetzt mit drei Frauen, hat gestern erstmals darüber öffentlich verhandelt.

Klar wurde dabei: Präservative als Medizinprodukte unterliegen strengeren Auflagen als andere Waren. Und Werbe-Sprüche wie "Eine Tüte à sieben Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" könnten aus Sicht der Richterinnen speziell jugendliche Kunden darüber täuschen, dass jedes Kondom ein Einmalprodukt ist.

Eine Entscheidung wird Ende November erwartet. Als locker-flockig, aber formell nicht korrekt bewertet die klagende Firma die Produktwerbung des anderen, frisch gegründeten Kondom-Herstellers. Einer von deren Geschäftsführern freute sich gestern über die kostenlose Werbung durch diesen Prozess: "Wir wollen, dass über Kondome geredet wird — und das ist der Fall!"

Flapsig-ironische Hinweise auf der Packung (Beispiel: "Kann Spuren von Feenstaub enthalten") seien jugendgerecht auf die Zielgruppe der Newcomer-Firma zugeschnitten, verteidigten deren Anwälte die Werbe-Strategie. Der alteingesessene Kontrahent findet das nicht lustig. Wenn Hersteller von Medizinprodukten strenge Regeln befolgen müssen, dann habe sich auch die neue Firma daran zu halten.

Die größte Werbetafel New Yorks - so groß wie ein Fußballplatz
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Im Eilverfahren hatte die Kammer tatsächlich den Werbe-Slogan mit den x-fachen Orgasmen pro Kondom als "irreführend für bestimmte Verkehrskreise" untersagt. Dagegen begehrt die Newcomer-Firma jetzt auf. Die Richterinnen betonten aber, dass die Nutzung von Präservativen kein Ulk sei, sondern primär dem Schutz vor Schwangerschaft oder vor ansteckenden Geschlechtskrankheiten diene.

Hinweise zum Gebrauch der Ware und zu deren Verwendung könnten daher nicht "verklausuliert" formuliert werden, sondern eindeutig. Ist ein locker-gemeinter Werbespruch aber "zur Täuschung geeignet", sei er halt nicht zulässig. Der Streitwert liegt bei 50 000 Euro.

(wuk)
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