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Düsseldorf Gemeinde durfte Frau wohl nicht aus Wohnung werfen

Düsseldorf · Eine böse Schlappe droht einer Altstadt-Pfarre vorm Landgericht. In zweiter Instanz kündigte eine Zivilkammer gestern an, den Rausschmiss und die Räumung einer 69-jährigen Ex-Küsterin aus einer gemeindeeigenen Wohnung am Stiftsplatz für rechtswidrig zu erklären.

Das Amtsgericht hatte im Mai die Wohnungskündigung für rechtens erklärt, die 69-jährige Mieterin musste sich eine neue Wohnung suchen. Gewinnt sie mit ihrer Berufung allerdings gegen die Altstadt-Gemeinde, dann könnte die Ex-Küsterin sämtliche Umzugs- und sonstige Kosten von der Pfarre zurückfordern.

Das Urteil ist für den 16.Dezember angekündigt. Wegen massiven Schimmelbefalls in der 75-Quadratmeter-Wohnung hatte die Mieterin einst der Gemeinde schriftlich mitgeteilt, sie werde künftig die Miete kürzen. Doch dieser Brief ist dort angeblich nie angekommen. Weil die Frau ihre Ankündigung nicht per Einschreiben versandt hatte, war ihr Rausschmiss aus der Wohnung durch das Amtsgericht bestätigt worden. Das Landgericht sieht das aber offenbar völlig anders. Da die Kirchengemeinde als Sozialinstitution gelte, habe die Frau nach sieben Monaten Mietkürzung darauf vertrauen dürfen, dass die Pfarre von einem Kündigungsanspruch keinen Gebrauch mehr macht.

Auch sei der Mieterin ein Rausschmiss nicht angekündigt worden, so das Landgericht. Also könne weder die Kündigung noch die spätere Räumung als rechtmäßig gelten. Wird dieses Votum des Landgerichts rechtskräftig, dann kann die Frau jene Kirchengemeinde für alle Kosten haftbar machen, die ihr durch den Rausschmiss entstanden sind.

(wuk)
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