Duisburg Zur Not wird nur ein Zaun gezogen...

Duisburg · Kann der Denkmalschutz Kirchen, die nicht mehr genutzt werden, retten? Diese Frage, die derzeit viele Menschen in Duisburg bewegt, lässt sich offenbar nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten.

Das Schicksal der Kirche St. Mariä Himmelfahrt in Hüttenheim macht vielen Menschen besonders im Duisburger Süden derzeit Sorgen: Diese Kirche wurde vor ziemlich genau zehn Jahren als Gotteshaus aufgegeben; sie wurde, wie man fachmännisch sagt, profaniert. Seitdem geschieht dort nichts mehr. Inzwischen sind einige Scheiben geborsten oder eingeworfen worden. Vermutlich gibt es im Innern der Kirche längst Schimmelbildung und Feuchtigkeit. Die Orgel wird vor sich hinrosten. Die Kirche scheint nach und nach zur Ruine zu verkommen. Und das geschieht, obwohl die Kirche unter Denkmalschutz steht. Da liegt natürlich die Frage auf der Hand, ob der Denkmalschutz generell wirkungslos ist - selbst dann, wenn es sich um ein so bedeutsames Gebäude wie die Mündelheimer St.-Dionysius-Kirche handelt. Zwar scheint die Kirche akut nicht von einer Schließung betroffen zu sein, worauf der bisherige Verlauf der Diskussion hindeutet, doch interessiert viele RP-Leser, wie der Sachstand in dieser Frage zu bewerten ist.

Beim Bistum Essen weist man da besonders auf den Paragrafen 7 des Denkmalschutzgesetzes hin. Dort geht es um den Erhalt von Denkmälern. In den wichtigsten Passagen heißt es da: "Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist." - Man muss kein Jurist sein, um zu erkennen, dass der Begriff der Zumutbarkeit ein Knackpunkt ist. Das Bistum Essen interpretiert auf unsere gestrige Anfrage hin die Erhaltungspflicht denkmalgeschützter Kirchen folgendermaßen: In dem Paragrafen 7 des Denkmalschutzgesetzes sei zwar festgehalten, dass der Eigentümer (im Falle der Kirche St. Mariä Himmelfahrt die Pfarrgemeinde St. Judas Thaddäus) den Erhalt sichern muss, es sei aber nicht definiert, in welcher Form dies zu geschehen hat. Wörtlich heißt es vom Bistum: "Auf jeden Fall muss die Kirchengemeinde für die Verkehrssicherungspflicht sorgen, also zur Not einen Bauzaun um das Gebäude ziehen, damit niemand zu Schaden kommt."

Das heißt im Klartext: Die denkmalgeschützte Kirche kann vom Bistum aufgegeben und der Verfall zur Ruine hingenommen werden, wenn nur dafür Sorge getragen wird, dass niemand durch herabfallende Steine gefährdet wird. Erschwerend kommt noch hinzu, dass Maßnahmen, die dazu beitragen können, eine Kirche vor dem Verfall zu schützen, ausgerechnet durch den Denkmalschutz verhindert werden können. Jede Veränderung am Baukörper, auch das Ersetzen von Fenstern, müsse, so das Bistum, mit dem Denkmalschutz abgestimmt werden. Das sei "ein umständlicher, langwieriger und letztlich auch kostspieliger Prozess".

Ein RP-Leser wollte wissen, ob eine denkmalgeschützte Kirche auch anders denn als Gotteshaus genutzt werden kann. Das ist, laut Denkmalschutzgesetz, dann möglich, wenn die Untere Denkmalbehörde einem entsprechenden Antrag zustimmt. Dieser Aspekt könnte beispielsweise bei der Kirche St. Stephanus in Ungelsheim wichtig werden, die möglicherweise demnächst unter Denkmalschutz gestellt und zugleich als Gotteshaus aufgegeben werden soll.

Dem Negativ-Beispiel St. Mariä Himmelfahrt im Duisburger Süden steht als Positivbeispiel im Duisburger Norden die Projektgemeinde St. Barbara entgegen. Dort tragen engagierte Laien, nur spirituell von Priestern unterstützt, das Gemeindeleben und auch die Pflege der Kirche. So lange es an der Kirche keine größeren und kostspieligen Schäden gibt, scheint dies auch zu gelingen, wie Angelika Hoffmann, die Vorsitzende des Fördervereins, gestern sagte. Angelika Hoffmann wird übrigens im kommenden Monat den Vorsitz niederlegen, weil sie demnächst nach Nürnberg zur Familie ihrer Tochter zieht. "Das geschieht aber nicht aus Verdruss, sondern nur aus familiären Gründen und mit schwerem Herzen", sagte sie gegenüber der RP.

(pk)
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