Gerichtsbeschluss Tochter der Stadtwerke Krefeld freut sich

Krefeld · Um Strom und Gas an den Kunden zu bringen, benötigen die Versorger Leitungen. Diejenigen, die über die Netze verfügen, wollen für die Nutzung ein entsprechendes Entgelt haben. Welche Kosten darin in welcher Höhe eingerechnet werden dürfen, darüber befindet die Bundesnetzagentur. Für die Krefelder nicht uninteressant, denn die Zeche zahlen am Ende die Strom- und Gaskunden.

Um Strom und Gas an den Kunden zu bringen, benötigen die Versorger Leitungen. Diejenigen, die über die Netze verfügen, wollen für die Nutzung ein entsprechendes Entgelt haben. Welche Kosten darin in welcher Höhe eingerechnet werden dürfen, darüber befindet die Bundesnetzagentur.

"Die SWK hat mit ihrer Tochtergesellschaft NGN, die die Energienetze in Krefeld und die Stromnetze in Straelen und Wachtendonk betreibt, ebenfalls Beschwerde eingelegt", berichtete SWK-Sprecherin Dorothee Winkmann auf Anfrage unserer Redaktion. In dem anhängigen Verfahren geht es um einen speziellen Aspekt der Festsetzung von Netzentgelten. Die Thematik ist nicht einfach.

Geklärt werden musste die Frage, mit wie viel Prozent das eingesetzte Eigenkapital zum Bau und zur Wartung der Strom- und Gasnetze verzinst werden darf. Auf den Punkt gebracht heißt das: Wenn der Investor für sein Engagement keine vernünftige Rendite bekommt, wählt er andere Projekte, um sein Geld zu investieren. Kapital ist ein scheues Reh, heißt es in der Branche. Weil eine verlässliche Strom- und Gasversorgung unabdingbar ist, muss sich das Invest lohnen. Ab welchem Zinssatz das der Fall sein könnte, darüber lagen Bundesnetzagentur und Netzbetreiber im Clinch.

Um es vorwegzunehmen: Die Krefelder SWK-Tochter und ihre Mitstreiter bekamen Recht. "In dem Verfahren um die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber haben die Beschwerden zahlreicher Energieunternehmen Erfolg. Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, die jüngste Festlegung der Eigenkapitalzinssätze berücksichtige die Marktrisiken nicht hinreichend und sei deshalb rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen. Die Bundesnetzagentur wurde verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen", heißt es in einer Mitteilung des Kartellsenats. Der sparte nicht mit Kritik.

Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von rund einer Milliarde Euro. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben.

Der Investor für Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau dienen, müsse auf eine angemessene Rendite vertrauen können. Hierzu gehöre auch eine risikoadäquate Bewertung, also die Einbeziehung der unternehmerischen Risikofaktoren, so das Gericht.

Diese habe die Bundesnetzagentur nicht mit einer wissenschaftlich vertretbaren und rechtlich beanstandungsfreien Vorgehensweise ermittelt. Als methodisch fehlerhaft haben die Sachverständigen, deren Bewertung sich der Senat anschließt, beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die Ableitung der Marktrisikoprämie allein aus historischen Daten vorgenommen hat, ohne dabei die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes zu berücksichtigen.

"Das Urteil bestätigt die deutliche Kritik der Branche an den zu niedrigen Zinssätzen", sagte Dorothee Winkmann. Die von der Bundesnetzagentur schon im Jahr 2016 festgelegte Höhe liege auf einem der letzten Plätze in Europa - und das, obwohl Deutschland zu den EU-Staaten mit dem größten Ausbaubedarf zählt. Marktgerechte, international wettbewerbsfähige kalkulatorische Eigenkapitalzinssätze seien ein wesentlicher Bestandteil, um die Finanzierung der Netzinfrastruktur sicherzustellen, den erforderlichen Netzausbau zu beschleunigen und damit auch erhebliche unnötige Kosten aus Netzengpässen für die Netznutzer zu verhindern, informierte die Stadtwerke-Sprecherin.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen.

(sti)
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