Mönchengladbach Ordnungsamt geht verstärkt gegen penetrante Werbeanhänger vor

Mönchengladbach · Die gute Nachricht: Es sind weniger geworden. Die schlechte: Es gibt immer noch einige, die man eigentlich an den Eingangsstraßen zur Stadt nicht sehen will. Gemeint sind die sogenannten Werbeträger auf Rädern: Autos mit grellen Aufschriften, die den Weg zu den "100 Girls" weisen.

Oder Anhänger, die auf auswärtige Ofen-Bauer und Zaun-Setzer hinweisen. Und die scheinbar zufällig und kurzfristig auf Park- und Randstreifen etwa der Kaldenkirchener Straße, der Waldnieler Straße, der Aachener Straße oder der Monschauer Straße stehen. Seit einigen Monaten geht das städtische Ordnungsamt noch härter gegen die Halter dieser Fahrzeuge vor. Und der Erfolg ist da. Wenn die Halter angeschrieben werden, setzen sie die Anhänger meist sehr schnell weg. "Die Anzahl der hartnäckigen Fälle ist sehr gering", sagt Stadtsprecher Dirk Rütten.

Denn was wie ein zufälliges Abstellen aussieht, ist eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums. Gegen diese Ordnungswidrigkeit kann durch eine mündliche Verwarnung, durch ein Verwarngeld von 55 Euro und - im schlimmsten Fall - sogar durch ein Bußgeld bis maximal 1000 Euro vorgegangen werden. "Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes fahren regelmäßig raus zu den Ausfallstraße und kontrollieren. Die Halter der Fahrzeuge, die reinen Werbezwecken dienen, werden angeschrieben und aufgefordert, den Werbeträger umgehend zu entfernen", sagt Rütten.

Am vergangenen Donnerstag waren die Kontrolleure beispielsweise an der Kaldenkirchener Straße unterwegs, entdeckten drei Anhänger und schickten umgehend Schreiben an die Halter heraus: Am gestrigen Sonntag waren die Werbeträger verschwunden - da standen dann allerdings andere an der Straße.

Was ist aber mit dem Handwerker, der in einem Wohnhaus eine Heizung saniert und einen Anhänger, auf dem sein Name und sein Serviceangebot steht, mit Material auf den Parkstreifen abstellt? Muss er dann auch mit Post von der Stadt rechnen? Ja - aber nur dann, wenn der Anhänger nach 14 Tagen immer noch an dieser Stelle steht und nicht bewegt wurde. Dient der Anhänger allerdings nur der Werbung, geht das Ordnungsamt gegen die Halter vor, muss diesem allerdings auch nachweisen, dass das Fahrzeug lediglich dem Werbezweck dient. Sondererlaubnisse werden für Werbeanhänger grundsätzlich nicht erteilt, sagt Stadtsprecher Rütten.

(RP)
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