Rheinberg Handgreiflicher Polizist muss 7200 Euro zahlen

Rheinberg · Die Berufungskammer des Klever Landgerichts hat jetzt das Urteil gegen einen 43-jährigen Rheinberger bestätigt.

Die Berufungskammer des Klever Landgerichts hat jetzt das Urteil gegen einen Polizeibeamten aus Rheinberg bestätigt. Wegen Körperverletzung im Amt muss er eine Geldstrafe von 7200 Euro zahlen. In zweiter Instanz hatte der 43-Jährige auf einen Freispruch gehofft. Es ging um einen Einsatz, der schon über zwei Jahre zurückliegt. Im November 2012 waren Beamte wiederholt zu einem Mehrfamilienhaus in Moers gefahren, weil ein Mieter zu laut Musik hörte. Beim zweiten Einsatz wegen der Ruhestörung soll der Angeklagte dem Mieter gezielt an den Hals gegriffen und zugedrückt haben. Der Polizeibeamte hatte den Vorwurf abgestritten. Er habe allenfalls Gewalt im unteren Bereich angewendet und den Mann mit einem leichten Schlag gegen den Magen oder die Schulter zur Ruhe bringen wollen. Es sei nicht seine Art, Bürger zu würgen, beteuerte er.

Die Verletzungen sprachen allerdings für sich. Ein Arzt hatte bestätigt, dass der Flugbegleiter, der am Abend von einem Urlaub aus Spanien zurückgekehrt war, Schwellungen am Hals hatte. Eine Entzündung durch das kalte Wetter, die der Verteidiger als mögliche Ursache der Schwellung anführte, bestätigte sich nicht. Der Flugbegleiter hatte den Abend recht besonnen und schlüssig vor Gericht geschildert. Mit einem Freund habe er Weinschorle getrunken und Musik gehört, später habe eine Nachbarin ihnen noch Gesellschaft geleistet.

Es sei gewiss zu laut gewesen, sah er ein. Dennoch habe es für solch drastische Maßnahmen keinen Anlass gegeben. Er habe keine Absicht gehabt, den Polizeibeamten anzugreifen. Er sei überrascht gewesen, dass plötzlich die Tür aufgestoßen wurde und der Angeklagte auf ihn zugestürmt sei. Auch habe er nicht verstanden, dass er trotz seines relativ niedrigen Alkoholpegels zur Polizeiwache mitgenommen worden sei. Das Gericht hatte zuvor die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage angeregt. Im Gegenzug hätte der Angeklagte die Taten einräumen sollen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das allerdings ab.

(bil)
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