Viersen Feuerwerkskörper möglichst sicher abbrennen

Viersen · Noch bis zum morgigen Donnerstag, 31. Dezember, kann Silvesterfeuerwerk verkauft werden. Gezündet werden darf dieses Feuerwerk ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar. Darauf weist die Stadtverwaltung Viersen hin.

Verboten ist das Abbrennen in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen. "Eine besondere Regelung rund um Flüchtlingsunterkünfte gibt es in der Stadt Viersen nicht", erklärt Stadtsprecher Frank Schliffke auf Anfrage.

Gemeint ist damit Feuerwerk der Kategorie 2 (alte Bezeichnung: Klasse 2), also Kleinfeuerwerk. Solches darf nur an Kunden ab 18 Jahre verkauft werden; nur Erwachsene dürfen es besitzen und verwenden - an Kinder und Jugendliche dürfen sie es nicht weitergeben. Zudem muss es für den Nachwuchs unzugänglich aufbewahrt werden.

Außerhalb dieser Zeiten ist eine Erlaubnis erforderlich, die beim Ordnungsamt beantragt werden muss. Verkauft und benutzt werden darf nur Feuerwerk, das in Deutschland zugelassen ist - also auch keines etwa aus den Niederlanden. Jeder Knallkörper muss eine Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) tragen.

So werden Knaller und Raketen sicher gezündet: Die Gebrauchsanweisung lesen, nach dem Anzünden der Zündschnur sollte ein Sicherheitsabstand von mindestens zehn bis 15 Metern eingehalten werden - dies gilt laut Verwaltung auch für andere Menschen, Gebäude, Bäume und Fahrzeuge. Feuerwerkskörper sollten nicht von Balkonen geworfen oder gestartet werden. Als Basis zum Raketenstart eignen sich Flaschen, die sicher und senkrecht in einem Flaschenkasten stehen. "Blindgänger" sollten sofort mit Wasser übergossen und niemals angefasst werden: Sie könnten verspätet zünden. Beim erneuten Anzünden der Zündschnur riskiert man eine sofortige Explosion. Vor allem Kinder sollten schwer entflammbare Kleidung tragen - also keine Kunstfaserstoffe wie etwa Fleece.

Andere Regeln gelten für das Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, (bekannt als Jugend- oder Partyfeuerwerk). Das darf das ganze Jahr über verkauft und benutzt werden. Das Mindestalter für den Kauf dieser Art von Feuerwerk liegt bei zwölf Jahren. In diese Kategorie fallen beispielsweise Knallerbsen, Tischfeuerwerk und Wunderkerzen oder auch "Knatterartikel".

(busch-)
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