Wermelskirchen Geldbuße nicht bezahlt - Mann erneut vor Gericht

Wermelskirchen · Das Amtsgericht Wermelskirchen hatte im Dezember 2013 das Verfahren gegen einen damals 32-jährigen Mann eingestellt. Im Gegenzug hatte er sich verpflichtet, 500 Euro als Geldbuße zu zahlen. Er hatte zuvor das ihm auferlegte Verbot, keinen Kontakt mit seiner Ex-Freundin zu suchen, nicht eingehalten.

Sein Problem: Er hatte offensichtlich für seine Ex-Freundin gebürgt, als die Beziehung noch funktionierte. Doch auch nach deren Scheitern durfte er weiterhin einen Autokredit und Handyrechnungen für sie bezahlen. Das regte ihn auf - er verhielt sich so hartnäckig, dass er als Angeklagter vor Gericht landete.

Jetzt war er wieder an der Reihe: Er hatte die Geldbuße nicht bezahlt. In diesem Fall muss das Verfahren neu aufgerollt werden. Und so waren sie wieder fast alle da: der Verteidiger des Angeklagten, die Ex-Freundin mit neuem Partner und eine weitere Zeugin. Nur der Angeklagte fehlte. Da er nicht erreichbar war, folgte der Richter dem Antrag des Staatsanwaltes, einen Strafbefehl in Höhe von 800 Euro zu verhängen. Kaum war dieser verkündet, meldete sich der Angeklagte telefonisch. Er habe sich im Termin geirrt und werde in einer Viertelstunde vor Gericht erscheinen.

Was nun? Der Strafbefehl hatte offiziell das Verfahren beendet. Allerdings kann ein Angeklagter dagegen Widerspruch einlegen. Vorausgesetzt, er hat ihn auch offiziell erhalten - hatte der 32-Jährige aber noch nicht. Um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, half sich das Gericht mit einem formalen Akt: Kaum war der Mann im Gerichtssaal, kam ein Justizvollzugsbeamter und überreicht ihm ganz offiziell und gegen Unterschrift den Strafbefehl. Danach "erschien" der Angeklagte vor Gericht. Vorher hatte ihn sein Verteidiger belehrt, dass es besser sei, den Strafbefehl zu akzeptieren. Der Widerspruch und in Folge eine weitere Verhandlung könnten viel teurer werden. Der Mann akzeptierte den Strafbefehl. Dass er die 500 Euro nicht bezahlt hatte, verwirrte ihn. Er hatte geglaubt, eine Bekannte habe das für ihn erledigt. Er habe aber auch nicht weiter nachgehakt. Trotz dieses Strafbefehls gelte der Verurteilte "im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als vorbestraft", erläuterte der Richter.

(bege)
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