Sturm-Schäden Wann die Versicherung für Schäden zahlt

Düsseldorf (RPO). Umstürzende Bäume, umher fliegende Dachziegel: Orkantief "Xynthia" erinnert an "Kyrill", das im Januar 2007 allein in Deutschland zu 13 Todesopfern und einem Sachschaden von über zwei Milliarden Euro führte. Auch nach "Xynthia" gibt es erhebliche Schäden zu beklagen. Viele Deutsche stehen vor kleinen und größeren Schäden an ihrem Auto oder ihrem Hausdach. Wann zahlt die Versicherung?

Sturmtief "Xynthia" sorgt für Chaos in Deutschland
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Verbraucherschützer raten, dass sich jeder von Unwetterschäden Betroffene umgehend an seine Versicherer wenden soll. Ab Windstärke acht (entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 Stundenkilometern) haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen: Gebäudeschäden durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten ersetze die Wohngebäudeversicherung.

Folgeschäden durch eindringenden Regen aufgrund eines abgerissenen Dachs oder eingeschlagener Fensterscheiben sind ebenfalls versichert, allerdings muss der Versicherte Folgeschäden selbst verhindern, etwa indem er eine Plane vor ein zerbrochenes Fenster klebt. Schäden durch Hochwasser oder Überschwemmungen sind hingegen nicht abgedeckt, ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn man eine Zusatzversicherung gegen "Elementarschäden" abgeschlossen hat.

Glasbrüche nur mit Zusatzversicherung

Wenn der Sturm auch Schäden an der Wohnungseinrichtung verursacht hat, greift die Hausratversicherung, zum Beispiel wenn ein umstürzender Baum ein Fenster einschlägt und die Splitter eine Vase zerschlagen. Nach Angaben von Verbraucherexperten gilt dies aber nur für Haushaltsgegenstände, die in einem Gebäude untergebracht waren, das ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben deckt nur eine zusätzliche Glasversicherung ab.

Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz oder ein Ziegel von einem nicht gewarteten Dach einen Schaden angerichtet, muss die Haftpflichtversicherung des Baum- oder Hausbesitzers dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen oder war das Dach vor den Windböen in Ordnung, gilt dies als "höhere Gewalt", der Eigentümer haftet nicht.

Kaskoversicherung bei Autoschäden

Schleudert der Sturm Dachziegel, Äste oder Bäume auf ein parkendes Auto, ist in der Regel die Teil- oder Vollkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Autos, sondern nur der Zeitwert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat. Bei einem durch Sturm bewirkten Fahrfehler steht nur die Vollkasko für den Schaden ein - vorausgesetzt, es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Bei Verletzungen, die Betroffene durch Unwetter erleiden, kommt ganz normal die Krankenversicherung zum Zuge. Bei dauerhaften Schäden springt nach Angaben der Verbraucherschützer die private Unfallversicherung ein.

Schriftlicher Kontakt mit Versicherungen

Betroffene müssen in der Regel nicht aufwändig nachweisen, dass tatsächlich der Sturm die Schäden verursacht hat. Um Probleme mit der Versicherung von vornherein zu vermeiden, empfiehlt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dennoch, unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen.

Falls vorhanden, sollte die Liste durch Einkaufsbelege ergänzt werden. Andernfalls sollte aus dem Gedächtnis der Zeitpunkt der Anschaffung und der ungefähre Neupreis notiert werden. Ist ein Gebäude beschädigt, raten die Verbraucherschützer, detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen zu machen und auch zusammen mit Nachbarn Protokolle über die Schäden zu verfassen.

Den Kontakt zur Versicherung sollte man am besten schriftlich aufnehmen. Telefonieren sollte man nur vor Zeugen. Gibt die Versicherung mündliche Leistungszusagen, sollte man unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl und den Zeitpunkt des Gesprächs notieren. Wenn der Versicherung alle Unterlagen vorliegen, kann der Betroffene spätestens einen Monat nach der Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen.

Bahn erstattet nur in Einzelfällen

Wer Kosten aufgrund ausgefallener Zug- oder Fluganbindungen zu beklagen hat, muss auf die Kulanz der Anbieter hoffen: Fluglinien und Bahn sind bei Fällen von "höherer Gewalt" nicht zur Erstattung verpflichtet. Die Bahn erstatte bei Zugausfällen während "Xynthia" nur in Einzelfällen, wenn zum Beispiel ein Zug wegen eines Lokschadens ausfällt, der nicht auf den Sturm zurückzuführen ist, so Sprecher Udo Kampschulte.

(tim)
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