Gläserner Kontoinhaber Bankgeheimnis fällt - Was Hartz-Empfänger fürchten müssen

Düsseldorf (rpo). Harte Zeiten für Hartz-IV-Empfänger: Am 1. April tritt das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Was so positiv klingt, bedeutet im Klartext, dass die finanziellen Verhältnisse von Empfängern des Arbeitslosengeld II in Zukunft noch strenger überprüft werden können. Eine Kontrolle der Girokonten ist somit für die Ämter kein Problem mehr.

In Zukunft kann nicht nur das Finanzamt kontrollieren, welche Konten der Steuerzahler bei welchen Kreditinstituten hat. Auch die Arbeitsagenturen haben Zugriff auf die Daten. Und nicht nur das: Sogar Konten von Kindern, Ehepartnern, Lebensgefährten und Mitbewohnern können überprüft werden.

Verschwiegende Konten wecken Misstrauen

Der Kontostand bleibt den Ämtern allerdings verborgen: Er unterliegt nach wie vor dem Bankgeheimnis. Einsehbar sind nur die so genannten Stammdaten wie Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers, Anzahl und Nummern der Konten. Fällt den Ämtern jedoch auf, dass der Hartz-IV-Empfänger ein Konto nicht angegeben hat, ist ihr Misstrauen geweckt. Der Kontoinhaber wird aufgefordert, Stellung zu seinem Vermögen zu nehmen. Tut er das nicht, kann der Sachbearbeiter von der Bank Informationen zu Kontostand und Kontobewegungen verlangen.

200 Euro pro Lebensjahr - mindestens 4.100, höchstens 13.000 Euro - darf ein Empfänger des Arbeitslosengeld II besitzen. Ein höheres Vermögen muss zunächst aufgebraucht werden. Erst danach gibt es Geld vom Staat.

Geldgeschenke nützen nichts

Erspartes Geld zu verschenken hat wenig Sinn: Konten können auch rückwirkend überprüft werden. Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren können die Ämter zurückfordern.

Auch ein Konto im Ausland hilft nicht weiter: Ab Mitte des Jahres gilt eine Vereinbarung von 22 EU-Staaten: Die Zinseinkünfte von Ausländern werden dann an das Heimatland gemeldet. Die Schweiz, Österreich und Liechtenstein beteiligen sich nicht an dieser Vereinbarung. Die für ihre Diskretion bekannten Schweizer Banken sind allerdings meist nur an höheren Anlagebeträgen interessiert.

Ganz legal können künftige Hartz-IV-Empfänger in ein Auto oder eine selbstbewohnte Immobilie "in angemessener Größe" investieren. Wer eine Lebensversicherung hat, darf sie behalten. Allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass der Hartz-IV-Empfänger erst im Alter auf das Geld zurückgreifen kann. Inhaber einer Lebensversicherung sollten ihren Vertrag deshalb gegebenenfalls ändern - und zwar schon, wenn absehbar ist, dass sie bald auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein werden.

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