Neue EU-Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel Braucht bald jede Kuchenspende eine Inhaltsangabe?

Brüssel/Berlin · Wieder einmal sorgt die EU mit einer neuen Verordnung für Verwirrung. Diesmal geht es um die neue EU-Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel und die Frage, ob künftig etwa auch bei Kuchen, der auf karitativen Veranstaltungen angeboten wird, alle Inhaltsstoffe angegeben werden müssen. Wir sind der Frage nachgegangen.

Diese Angaben sind auf Lebensmitteln Pflicht
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Foto: dpa, dpa

Ab dem 13. Dezember gilt die neue Lebensmittelinformationsverordnung der EU (LMIV). Damit sollen die unterschiedlichen Kennzeichnungspflichten in den EU-Ländern vereinheitlicht werden. Die Verordnung beinhaltet Vorgaben etwa zur Mindestschriftgröße, zur Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten oder auch zur verbesserten Kennzeichnung von Allergenen. Doch eine Vorschrift sorgt derzeit für Verwirrung: Denn nach der neuen Regelungen müssen Inhaltsstoffe, die häufig Allergien auslösen, auch bei loser Ware wie etwa Kuchen angegeben werden.

Das hatte vor allem bei Verbänden für Verwirrung gesorgt, denn vor wenigen Tagen hatte NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel (Grüne) laut "Bild"-Zeitung auf eine CDU-Anfrage geantwortet, die Vorgaben würden auch für karitative Veranstaltungen gelten. Das hieße wiederum, dass jeder Kuchen und jedes Weihnachtsgebäck, dass auf Festen oder Basaren angeboten würde, die Inhaltstoffe gekennzeichnet werden müssten.

Nun hat das Ministerium Remmels aber für Klarheit gesorgt. Die Kennzeichnungsvorschriften, so heißt es in einer Mitteilung des Minsteriums, gelte nur für Lebensmittelunternehmen. Das setze eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraus. "Wenn jedoch Privatpersonen gelegentlich und im kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen", dann seien diese Vorschriften nicht anzuwenden. Lebensmittel, die bei Kirchen-, Schul- oder Dorffesten angeboten werden, unterliegen also nach wie vor keiner Kennzeichnungspflicht.

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Foto: rpo/Christoph Schroeter

"Es werden keine Steine in den Weg gelegt"

Das gilt nicht nur für NRW, sondern auch für alle anderen Bundesländer, wie sich der Bundestagsabgeordnete Christian Haase vom Bundeslandwirtschaftsministerium bestätigen ließ. "Ich habe mir vom Bundeslandwirtschaftministerium bestätigen lassen, dass 'private' Veranstaltungen, darunter auch Feuerwehrfeste oder das Seniorencafé, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind", zitiert das "Westfalen-Blatt" den Abgeordneten. "Es werden keine Steine in den Weg von den meist ehrenamtlich organisierten Kuchenbuffets gelegt."

Und die "Neue Westfälische" zitiert aus der Antwort des Bundeslandwirtschaftsministeriums: "Mit der LMIV werden Lebensmittelunternehmer, nicht jedoch Privatpersonen, die nicht unternehmerisch tätig sind, dazu verpflichtet, jedes Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, nach Maßgabe der LMIV zu kennzeichnen."

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Foto: dpa, Patrick Pleul

Inzwischen hat auch die EU-Kommission Entwarnung gegeben. Zwar gelten ab dem 13.
Dezember striktere Vorschriften. Allerdings sei der gelegentliche Verkauf durch Privatpersonen etwa beim Kuchenbasar im Kindergarten nicht betroffen, erklärte die EU-Kommission am Mittwochmittag.

Im Falle der neuen Kennzeichnungsverordnung ist es also vor allem Verwirrung, für welche die EU sorgt. In anderen Fällen aber stößt sie mit neuen Regulierungsmaßnahmen immer wieder auf den Unmut von Verbrauchern. So war etwa Ende August bekannt geworden, dass die Europäische Kommission an neuen Auflagen für 30 Haushaltsgeräte und andere Produkte arbeite, um diese zu drosseln. Ende September war zudem eine Verordnung in Kraft getreten, nach der Staubsauger nur noch mit maximal 1600 Watt verkauft werden dürfen.

(das)
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