Bis 1969 war Homosexualität unter Männern strafbar Vom Paragraphen 175 bis zur Gleichstellung

Hamburg (dpa). Zunehmend selbstbewusst und sich "outend" haben homosexuelle Männer und Frauen in den vergangenen Jahrzehnten ein Ende ihrer Diskriminierung und ihre gesellschaftliche Gleichstellung vorangetrieben. Mit der Forderung, wie "normale" Paare eine Lebensgemeinschaft mit bindenden Rechten und Pflichten eingehen zu können, wurde die Gesellschaft in aller Deutlichkeit aber erst seit der Entkriminalisierung der Homosexualität konfrontiert.

Bis 1969 war Homosexualität unter Männern strafbar. Grundlage war der 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommene Paragraf 175, der die "widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts" unter Strafe stellte. Liberalisierungstendenzen in der Zeit der Weimarer Republik wurden von den Nationalsozialisten mit verschärften Bestimmungen zunichte gemacht. Nach 1945 wurden diese Bestimmungen im Westen zunächst beibehalten, während die DDR zur liberaleren Fassung der Weimarer Republik zurückkehrte.

In Westdeutschland kam die Wende erst mit dem gesellschaftlichen Reform-Aufbruch der 60er Jahre. Seit 1969 wird die Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Eine Neufassung des Paragrafen 175 aus dem Jahr 1973 bedrohte nur noch sexuelle Handlungen Erwachsener an unter 18-Jährigen mit Strafen. 1994 fiel der "Schwulen-Paragraf" ganz und wich dem geschlechtsneutral formulierten neuen Paragrafen 182 über den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.

Nachdem die Justiz nunmehr Homosexualität nicht mehr als sittenwidrig und strafwürdig bewertete, begann die zunehmend organisierte Schwulenbewegung, konkrete Rechte für sich einzuklagen und fand im politischen Spektrum mit ihren Anliegen Fürsprecher vor allem bei den Grünen und der FDP. Die Forderung nach einer rechtsgültigen Ehe aber scheiterte immer wieder an Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Die wiesen auf das Grundgesetz hin, das nur eine Vereinigung von Mann und Frau zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft zulässt. Allerdings gab 1993 das Bundesverfassungsgericht zu bedenken, dass die Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ein Thema für den Gesetzgeber sein sollte.

(RPO Archiv)
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