Gerichtsurteil zu "Nur mir" Setlur-Titel darf nicht weiter verkauft werden

Hamburg (RPO). Der jahrelange Urheberrechtsstreit zwischen den Komponisten Moses Pelham und Martin Haas auf der einen und der Gruppe Kraftwerk auf der anderen Seite um den Song "Nur mir" ist vorerst entschieden. Der 1997 von Sabrina Setlur eingesungene Titel ist unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bereits am Mittwoch, wie ein Gerichtssprecher am Freitag in Hamburg mitteilte.

Die Karriere der Rapperin Sabrina Setlur
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Foto: 3P

"Nur mir" darf damit nicht weiter verkauft werden. Setlur hatte den Song lediglich interpretiert und war nicht an dem Rechtsstreit beteiligt.

Kraftwerk hatte 2004 erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg behauptet, dass der Hip-Hop-Song eine etwa zwei Sekunden lange Sequenz aus ihrem Lied "Metall auf Metall" (1977) unerlaubt elektronisch kopiert ("gesampelt") und fortlaufend unterlegt. Auf die Revision der beklagten Komponisten Pelham und Haas hob der Bundesgerichtshof (BGH) 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG.

Nach der Zurückweisung hat das OLG im Urteil vom Mittwoch abermals die Berufung gegen das Landgerichtsurteil zurückgewiesen. Die beklagten Komponisten könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen, weil sie in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen, hieß es in der Begründung des Senats.

Sachverständigen gelingt Herstellung gleichwertiger Sequenzen

Zu diesem Ergebnis waren zwei Sachverständige im Verlauf des jüngsten Verfahrens gekommen. Ihnen war es gelungen, unter "Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizern und selbst aufgenommener Hammerschlägen auf Metallschubkarren und Zinkregalen den kopierten Rythmusfolgen gleichwertige Seqenzen herzustellen".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Es bedürfe "weiter höchstrichterlicher Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne".

Aktenzeichen: Hanseatisches Oberlandesgericht 5 U 48/05

(DAPD/felt)
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