Verbraucherrecht Bestellter Neuwagen: Vertragsrücktritt bei Verspätung

Frankfurt/Main (rpo). Wer ein neues Auto kauft und dieses sogar extra bestellt, bei dem ist die Vorfreude natürlich groß. Umso enttäuschender ist es für den Käufer dann, wenn der Wagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert wird. Doch Kunden müssen nicht ewig auf den neuen Wagen warten, nach einer gewissen Frist können sie vom Vertrag zurücktreten.

Frankfurt/Main (rpo). Wer ein neues Auto kauft und dieses sogar extra bestellt, bei dem ist die Vorfreude natürlich groß. Umso enttäuschender ist es für den Käufer dann, wenn der Wagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert wird. Doch Kunden müssen nicht ewig auf den neuen Wagen warten, nach einer gewissen Frist können sie vom Vertrag zurücktreten.

In der Regel wird in dem Kaufvertrag eine Kalenderwoche als Liefertermin genannt. Ist das Fahrzeug dann nicht eingetroffen, muss der Kunde dem Händler zunächst eine Karenzzeit gewähren. "Nach gängiger Rechtsprechung sind das sechs Wochen", erklärt Petra Schmucker, Juristin des Automobilclubs von Deutschland (AvD) in Frankfurt/Main.

"Nach Ablauf dieser Zeit muss dem Händler noch eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, das sind in der Regel zwei bis drei Wochen." Ist das Fahrzeug dann immer noch nicht da, kann der Käufer androhen, vom Vertrag zurückzutreten. Es gibt aber auch Ausnahmen - laut Schmucker finden sich in Kaufverträgen Klauseln, dass der Käufer bei Verzögerungen durch höhere Gewalt gezwungen sein kann, noch länger auf seinen Wagen zu warten.

Dies bezieht sich Angaben der Juristin auf Betriebsstörungen, beispielsweise durch Streiks oder ein Erdbeben. Verzögerungen bei der Fertigung von Zuliefererteilen dürften aber nicht in den Bereich höhere Gewalt fallen, so die Juristin in Hinblick auf die kürzlichen Schwierigkeiten bei der Fertigung von Diesel-Einspritzpumpen des Herstellers Bosch. Dies sei eher ein rein technisches Problem.

Schadenersatz kann möglich sein

Prinzipiell sei es laut der Juristin auch möglich, mit dem Verkäufer einen festen Liefertermin zu vereinbaren und diesen auch schriftlich zu festzuhalten. Würde dieser fixe Termin nicht eingehalten, hätte der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings dürfte sich laut Schmucker kein Händler auf eine solche Vereinbarung einlassen, wenn er nicht wirklich sicher ist, dass das Fahrzeug zum festgehaltenen Termin geliefert werden kann.

Mögliche Preisanhebungen des Herstellers haben der Expertin zufolge während der Wartezeit übrigens keine Auswirkungen auf den Preis des bestellten Fahrzeugs. "Ab dem Zeitpunkt der Bestellung gilt eine dreimonatige Preisgarantie", so Schmucker.

(gms)
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