OLG Karlsruhe 19 U 33/05 Pkw noch nicht in Gebrauch: Haftpflicht zuständig

Karlsruhe · Bevor sich die Beriebsgefahr eines Wagens verwirklicht, ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden zuständig. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Private Haftpflichtversicherungen zahlen nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich keine Schäden, die beim "Gebrauch eines Autos" entstehen. In Streitfällen geht es deshalb vor allem um die Frage, ob der Pkw bereits "in Gebrauch" war, wie auch der vom Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelte Fall zeigt.

Ein Angestellter hatte im Winter morgens in seinen Firmenwagen einen Heizlüfter gestellt, um die Scheiben zu enteisen. Dabei hatte der Wagen Feuer gefangen. Der Mann verlangte nun von seiner privaten Haftpflichtversicherung den Ersatz des Schadens. Der Versicherer wollte nicht zahlen und berief sich auf die strittige Klausel.

Vor Gericht blieb er allerdings ohne Erfolg, denn die Richter befanden: Da der Wagen noch nicht in Gebrauch gewesen sei, greife die Ausschlussklausel nicht. Der Mann habe durch das Enteisen zwar den Gebrauch des Fahrzeuges vorbereitet, allerdings habe der Brand nichts mit der typischen Betriebsgefahr eines Autos zu tun. Demnach muss die Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen.

OLG Karlsruhe - Az.: 19 U 33/05

(RPO)
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