Düsseldorf Auch beim Minijob lohnt sich Rentenbeitrag

Düsseldorf · Wer einen Minijob aufnimmt, kann Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Wer das nicht tut, verliert unter Umständen viel.

Minijobs sind seit Anfang 2013 im Prinzip rentenversicherungspflichtig. Bei einem Job mit monatlichen Einkünften von 200 Euro fallen für einen Jobber monatlich 7,80 Euro (das entspricht 3,9 Prozent) an Rentenversicherungsbeiträgen an. Um diesen Betrag wird der Lohn gekürzt. Um diese Kürzung zu umgehen, wählen viele Minijobber die Versicherungspflicht ab – und handeln sich so oft Nachteile bei der Rente ein.

Denn durch die Beitragszahlung erwerben sie vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – einschließlich Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten und der Möglichkeit, Riester-Renten staatlich gefördert zu bekommen. Zudem fällt natürlich auch die eigene gesetzliche Rente durch die Beiträge etwas höher aus. Andere Vorteile sind aber noch wichtiger:

So gilt die Zeit des Minijobbens als ganz normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Wer viele gesetzliche Versicherungsjahre zusammenbekommt, hat Vorteile – etwa die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen. Interessant ist etwa das "Altersruhegeld für besonders langjährig Versicherte". Wer 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, kann über diese Frührente vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Die Altersgrenze soll nach dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für die Jahrgänge 1951 bis 1963 auf unter 65 Jahre abgesenkt werden – für die Jahrgänge 1951 und 1952 sogar auf 63 Jahre. Bei den hierfür erforderlichen 45 Versicherungsjahren zählen Zeiten mit versicherungspflichtigen Minijobs voll mit.

Das "Sammeln" von Versicherungsjahren ist für einige Personengruppen besonders wichtig, etwa für Studenten. Denn Studienjahre zählen nicht als Versicherungsjahre. Deshalb ist gerade für Studenten ein versicherter Minijob eine gute Möglichkeit, um schon frühzeitig Versicherungsjahre zu "sammeln". Das Gleiche gilt für Hausfrauen und Arbeitslose. Wichtig für Letztere ist noch: Indirekt finanzieren die Arbeitsagenturen bzw. die Jobcenter den Beitrag, den die Betroffenen an die Rentenversicherung abführen. Denn dieser zählt nicht zum anrechenbaren Einkommen. Anders ausgedrückt: Sinkt das Einkommen durch die Versicherungsbeiträge, so fällt die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I oder das aufstockende Arbeitslosengeld II entsprechend höher aus.

Arbeitnehmern, die einen Minijob neben ihrer sozialversicherten Beschäftigung ausüben, bringt die neue Rentenversicherungspflicht dagegen wenig. Sie sind ja ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Wer einen gut dotierten Hauptjob hat, kann daher im Nebenjob durchaus auf die Rentenversicherungspflicht verzichten.

(RP)
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