Düsseldorf Das gilt bei einer Kleiderordnung im Betrieb

Düsseldorf · Stewardessen tragen sie genauso wie Krankenschwestern oder Müllmänner: die Dienstkleidung. Welche Regeln gelten dabei für die Arbeitnehmer und was steht ihnen zu? Droht bei Nichteinhaltung der Regeln die fristlose Kündigung?

Aus Gründen des Arbeitsschutzes oder für ein einheitliches Auftreten kann der Chef die Arbeitskleidung vorschreiben. Wer sich nicht daran hält, muss sogar mit einer Kündigung rechnen. Diese bittere Erfahrung musste eine Einrichtungsberaterin machen.

Das Möbelhaus, in dem sie tätig war, hatte alle Mitarbeiter im Verkauf zu einer einheitlichen Dienstkleidung (schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkle Schuhe) verpflichtet. Für die Anschaffung gab es von der Firma 200 Euro. Die Einrichtungsberaterin meinte, das reiche nicht – und weigerte sich, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Nach zwei Abmahnungen erhielt sie darauf die Kündigung. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Cottbus am 20. März 2012 urteilte (Az.: 6 Ca 1554/11). Der Arbeitgeber habe bei der Kleidung ein Weisungsrecht. Dass die Angestellten ihre Dienstbekleidung selbst beschaffen müssen, könne die Firma ebenfalls anordnen. Allerdings dürfe sie die Kosten dafür nicht ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abwälzen. Den Betrag von 200 Euro für die Erstausstattung hielten die Richter für "ausreichend".

Für spezielle Dienstkleidung – mit genauen Vorgaben zu Farbe und Material – muss in der Regel der Arbeitgeber aufkommen. Das gilt erst recht, wenn es sich um Schutzkleidung (beispielsweise Helme, Sicherheitsanzüge und -schuhe) bei riskanten Tätigkeiten handelt. Falls Arbeitnehmer jedoch etwa Schürzen oder Kittel ohne betriebliche Anweisung nur aus Eigeninteresse tragen, um so ihre Privatkleidung zu schonen, müssen sie selbst für die Kosten aufkommen.

"Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss". Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. September 2012 entschieden (Az.: 5 AZR 678/11). Weiter urteilte das Gericht: "Auch innerbetriebliche Wegezeiten von der Umkleide- bis zur Arbeitsstelle" gehören in diesen Fällen zur geschuldeten Arbeitszeit und sind daher "vergütungspflichtig".

Vor dem BAG ging es um eine Krankenschwester im OP-Dienst, für die der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder gilt. Ist das Urteil damit auch für andere Tarifbereiche gültig? "Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden", erklärt Andreas Henniger von der Tarifabteilung der Gewerkschaft IG BCE. "Wenn sich in den Tarifverträgen eine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Umkleidezeiten findet, so gilt diese."

Anders ist es, wenn in tariflichen Regelungen nichts zu Umkleidezeiten steht. Andreas Henniger erklärt: "Dann gilt die Arbeitszeitdefinition des BAG und jeder Betroffene könnte die Umkleidezeit als Arbeitszeit einklagen" – so wie die OP-Schwester. Voraussetzung dafür ist allerdings: Während der Tätigkeit muss aus hygienischen oder arbeitsrechtlichen Gründen oder wegen der Anweisungen des Arbeitgebers besondere Kleidung getragen werden. Und: Es muss auch vorgeschrieben sein, dass das Umkleiden im Betrieb erfolgt. Wenn es dem Arbeitnehmer freisteht, ob er sich bereits zu Hause oder erst im Betrieb umzieht, dann zählt das Umkleiden nicht zur Arbeitszeit. Von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme: Falls die Arbeitskleidung besonders auffällig ist – zum Beispiel wegen riesiger Firmenlogos –, dann ist es ist den Mitarbeitern nicht zuzumuten quasi als lebende Werbeträger zur Arbeit zu gehen. Das hat das BAG am 10. November 2009 in seinem sogenannten Ikea-Urteil entschieden (Az.: 1 ABR 54/08). Auch bei Ikea zählt daher die Umkleide- zur Arbeitszeit.

(RP)
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