13 U 107/01 Kein Schadensersatz für gefällte Grenzbäume

Ein Baum der genau zwischen zwei Grundstücken steht, wird als Grenzbaum bezeichnet und kann somit von beiden Hausbesitzern rechtmäßig gefällt werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen Nachbarschaftsstreit zu entscheiden, in dem einer der Grundstücksbesitzer seinen Nachbarn auf Schadensersatz verklagen wollte, da dieser eine vierstämmige Esche ohne seine Zustimmung gefällt hatte. Das Gericht verweigerte dem Kläger die Ersatzforderungen, da jeder Grundstücksbesitzer das Recht habe, einen Baum, der auf seiner Seite der Grenze liege, zu beseitigen (Az.:13 U 107/01).

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