Tipps für Betroffene Welche Versicherung bei Silvester-Schäden zahlt

Berlin · Das Feuerwerk an Silvester ist zwar schön anzusehen, allerdings kommt es dabei auch immer wieder zu Problemen: Ein Böller explodiert im Briefkasten oder das Haus weist Brandschäden auf. Die wichtigste Regel lautet dann: Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden. Welche Versicherungen zahlungspflichtig sind, erfahren Sie hier.

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Beschädigter Briefkasten Der Klassiker unter den Silvester-Streichen ist der vom Böller demolierte Briefkasten. Um den Schaden muss sich der Hauseigentümer kümmern, indem er sich an seine Wohngebäudeversicherung wendet. Ist der Verursacher zu ermitteln, ist er zahlungspflichtig.

Schäden am Haus Treffen Feuerwerkskörper das Haus, kommt ebenfalls die Wohngebäudeversicherung für Schäden auf. Bricht durch eine auf oder im Haus gelandete Rakete ein Feuer aus, zahlt die Hausratversicherung. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gilt das auch für die Folgen von Löschwasser der Feuerwehr. Die private Haftpflichtversicherung dagegen greift, wenn ein Partygast in einer anderen Wohnung Schäden mit dem Feuerwerk anrichtet oder wenn Jugendliche mit Böllern hantieren.

Verletzungen am Körper Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörpern, etwa einer verbrannten Hand, kommt die private Unfallversicherung des Verletzten auf. Die anschließenden Behandlungskosten übernimmt die Krankenkasse. Achtung: Die Unfallversicherung greift nicht bei Verletzungen, die durch selbstgebaut Böller und Feuerwerkskörper verursacht werden.

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Dellen am Auto Wird an Silvester mit einem Böller oder einer Rakete ein fremdes Auto beschädigt, zahlt in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Verursachers. Wurde die Tat vorsätzlich begangen, kann die Versicherung die Zahlung allerdings auch ablehnen. Lässt sich der Verantwortliche nicht feststellen, springt je nach Schaden die Teil- oder Vollkaskoversicherung des Fahrzeugbesitzers ein.

Wer bezahlt Übrigens, grundsätzlich gilt: Ist der Verursacher des Schadens zu ermitteln, wird er oder seine Versicherung zur Kasse gebeten. Bei vorsätzlicher Handlungen, wie etwa dem Einwurf eines Böllers in einen Briefkasten, wird eine Straftat begangen, und der Täter muss aus eigener Tasche dafür aufkommen. Im Falle einer fahrlässigen Handlung, "verirrt" sich der Kracher etwa aus Versehen auf das Autodach, kommt dagegen die Haftpflichtversicherung des Werfers auf.

(ham)
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