Urteil aufgehoben Frau bekommt wegen defekter Zugtoilette kein Schmerzensgeld

Trier · Eine Frau nässt sich ein, weil die einzige Zugtoilette an Bord nicht funktioniert. Kein Grund für ein Schmerzensgeld, urteilte jetzt das Landgericht Trier – und widersprach damit der ersten Instanz.

 Eine Zugtoilette wie diese wurde der Frau zum Verhängnis.

Eine Zugtoilette wie diese wurde der Frau zum Verhängnis.

Foto: dpa, ht tba rho

Eine Frau nässt sich ein, weil die einzige Zugtoilette an Bord nicht funktioniert. Kein Grund für ein Schmerzensgeld, urteilte jetzt das Landgericht Trier — und widersprach damit der ersten Instanz.

Jeder kennt die Situation: Man muss dringend auf die Toilette, aber weit und breit ist kein WC in Sicht. Nun war die Frau, um die es im konkreten Fall geht, aber nicht in einem Fahrstuhl gefangen oder stand im kilometerlangen Stau. Die Frau aus Rheinland-Pfalz saß in der Regionalbahn zwischen Koblenz und Trier.

Zwei Stunden lang harrte sie im Oktober 2014 in dem Zug aus. Das Problem: Die einzige Toilette war außer Betrieb. So lange dauerte die Fahrt, dass sie sogar Schmerzen bekommen habe, wie ihr Anwalt sagt. Als sie dann in Trier ankam, war es zu spät — die Frau nässte sich ein.

400 Euro Schmerzensgeld wollte sie von der Deutschen Bahn nach der zugegeben sehr unangenehmen Situation haben. Das Landgericht Trier entschied jetzt: zu Unrecht. Die Deutsche Bahn muss der Reisenden kein Schmerzensgeld zahlen. Die Kammer entschied, "eigenverantwortliches Handeln" der Frau hätte das Geschehen verhindern können. So sei vorstellbar, dass die Frau auch bei einem der Zwischenstopps hätte aussteigen und sich erleichtern können. Und davon gibt es auf der Strecke mit knapp 30 Stationen eine ganze Menge.

"Unter bestimmten Umständen kann es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen", hieß es zum Urteil. Sie habe sich aber "dafür entschieden, die Fahrt fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren".

Mit der Entscheidung revidierte die Kammer ein Urteil des Amtsgerichts Trier, das der Frau im Juli 2015 bereits 200 Euro zugesprochen hatte. Die Fahrt eines Nahverkehrs-Zuges ohne eine einzige funktionierende Toilette sei eine Pflichtverletzung der Bahn, hieß es damals.

Dagegen hatte die Bahn Berufung eingelegt, weil es keinen Rechtsanspruch auf eine funktionierende Toilette in Bahnen gebe, wie das Unternehmen argumentiert.

Eine Grundsatzentscheidung für die Argumentation der Bahn sei das Urteil aber nicht, wie ein Gerichtssprecher unserer Redaktion sagte. Es handele sich um ein Urteil zu einem Einzelfall. Das Gericht habe die grundsätzliche Frage, ob es eine Verpflichtung der Bahn gebe, in Regionalzügen für eine funktionierende Toilette zu sorgen, "ausdrücklich offen gelassen".

Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit dpa-Material

(lukra)
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