Dortmund Urteil: Arbeitslose dürfen in den Urlaub fahren

Dortmund · Ein Jobcenter darf Langzeitarbeitslosen nicht einfach den Urlaub verwehren. Sofern die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird, muss die Behörde einer Urlaubsabwesenheit zustimmen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: S 19 AS 3947/16). Unbotmäßiges Verhalten des Arbeitslosen darf durch eine Verweigerung des Urlaubs nicht sanktioniert werden.

In dem verhandelten Fall wollte ein Mann, der seit 2005 Arbeitslosengeld II bezieht, in den Urlaub fahren. Das Jobcenter war aber der Meinung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung und strich dem Mann für drei Wochen das Arbeitslosengeld II. Laut Urteil muss das Jobcenter nun das Geld nachzahlen.

(dpa)
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